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Ludwig Häusser's Geschichte der französischen Revolution : 1789-1799 / Herausgegeben von Wilhelm Oncken
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Einleitung, tz. 4.

Von dem Ton und der Einrichtung der Hefte von 1789gibt ein vortreffliches Bild das caliiar des dritten Standes vonParis, welches nach einer allgemeinen Einleitung in 0 Abschnit-ten ein umfassendes Reformprogramm »1. Verfassung, 2. Finan-zen, 3. Ackerbau, Handel, Handelsgerichte, 4. Religion, Clerns,Erziehung, Spitäler, Sitten, 5. Gesetzgebung, 6. städtische Ange-legenheiten von Paris» für das gesammte Staatswesen enthielt.

Gleich in den einleitenden Vorbemerkungen heißt es in ent-schiedenem Ton: „wir schreiben unseren Vertretern vor, sich un-nachgiebig Allem zu widersetzen, was der Würdefreier Bürger zu nahe treten könnte, die kommen, um dieHoheitsrechte der Ration auszuüben. Die öffentliche Mei-nung hat offenbar die Nothwendigkeit der Berathung nach Kö-pfen anerkannt, um die Mißstände der gesellschaftlichen Unter-schiebe auszugleichen, der öffentlichen Einsicht zu ihrem Recht zuverhelfen und die Annahme guter Gesetze zu erleichtern. Die Ver-treter der Stadt Paris werden sich erinnern, mit welchem Nach-druck sie darauf zu bestehen haben; sie werden das als ein un-abweisbares Recht, als Gegenstand eines ganz beson-deren Mandats betrachten.

Es ist ihnen ausdrücklich eingeschärft, keinerSteuer, keinem Anlehen ihre Zustimmung zu geben,ehe nicht die Erklärung der Rechte der Nation Gesetzgeworden und die wesentlichsten Grundlagen der Ver-fassung vereinbart und verbürgt sind.

Ist diese erste Pflicht erfüllt, werden sie zur Klarstellung undConsolidirung der Staatsschuld übergehen."

In der nun folgenden cküelnrntion ckas ckroits heißt es:

„In jeder bürgerlichen Gesellschaft sind alle Menschen gleichan Rechten.

Alle Staatsgewalt geht aus von der Nation und kann nurzu deren Heil ausgeübt werden.

Der allgemeine Wille macht das Gesetz; die öffentliche Machtsichert diesem die Vollstreckung.

Die Nation allein kann die Steuern bewilligen; sie hat dasRecht ihren Betrag zu bestimmen, ihre Dauer festzusetzen, die Ver-wendung anzuweisen, Rechenschaft darüber zu fordern und ihreAusschreibung abzufassen.