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Fünfter Abschnitt, tz. 18. 19.
richtet werden; für alle zweifelhaften Fälle war theils durch Be-schlüsse, theils durch die Berfassung gesorgt und der König hatteja selber durch seine Haltung Alles dazu beigetragen, daß keineirgend mögliche Collision außer Rechnung blieb.
Als die Verfassung von 1791 verkündigt ward, ging ihr zurSeite der Beschluß, daß für Alles, was vergangen war, unbedingteVergebung eintrete. Was er mithin vor dem September 1791Verbrecherisches begangen haben konnte, das fiel Alles unter dieAmnestie, um so mehr, als er damals ja noch absoluter, unum-schränkter König war.
Seit Sept. 1791 war durch die Verfassung sein Verhältnißso festgestellt, daß für alle etwa verbrecherischen Schritte nur seineRathgcber verantwortlich, er aber unverletzlich sein sollte.
Und für den einzigen Fall, wo die Anwendung dieses Grund-satzes gefährlich werden konnte, war die Vorsorge getroffen: wennder König und seine Rathgeber feindliche Maßregeln gegen dieNation sollten ergriffen, ein fremdes Heer gegen sie geführt ha-ben, so sollte der König dadurch von selbst des Thrones verlustigsein und seine Rathgeber von der Schwere des Gesetzes getroffenwerden.
Um diesen Fall konnte es sich hier allein handeln. DemKönig war allerhöchstens die Schuld des Verkehrs mit dem Aus-lande vorzuwerfen. War diese Schuld erwiesen, so gab es eineStrafe für ihn, aber auch nur eine: Verlust des Thrones unddiese hatte er im vorliegenden Fall bereits erlitten. Mit einerrechtlichen Handhabe auch an seine Person und sein Leben zukommen, war nicht möglich.
Freilich war schon bei Vielen die Meinung laut geworden:von Recht und Gericht müsse man hier überhaupt absehen unddas höchste aller Gesetze, das des öffentlichen Wohls, allein ent-scheiden lassen; die junge Republik, bedroht von inneren und äuße-ren Feinden, werde nie zu ruhigem Gedeihen kommen, so langedie Fahne aller ihrer Gegner noch aufgerichtet sei, sie werde erstdann aufathmen können, wenn das letzte Gefäß der Monarchiezerstört sei.
Allein, auch rein politisch angesehen, war eine solche aus-nahmsweise Maßregel keineswegs geeignet, die Republik zu befe-stigen und das Königthum als solches zu verbannen.