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Ludwig Häusser's Geschichte der französischen Revolution : 1789-1799 / Herausgegeben von Wilhelm Oncken
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367
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Der Proceß des Königs. Die Rechtsfrage. Z07

der Commune im September, all ihre Mordthaten und Plünde-rungen verlesen wurde, und dann Louvet leidenschaftlich auf Ro-bespierre persönlich eindrang, da schien dieser selber außer Fassungund seine Sache verloren; er wand sich förmlich unter der Lastder Anklagen, die gegen ihn geschlendert wurden. Aber man läßtihm Frist, sich zu sammeln und seine Getreuen aufzurufen. DerIakvbiuerclub schärft die Waffen und da am 5. Nov. seine Replikerfolgt, ist die Lage bereits wesentlich verändert; seine Dreistigkeitnimmt zu in dem Maße, als er diesen Umschwung und die Rath-losigkeit seiner Gegner erkennt und auch er erhält endlich seineJndcmnitätsbill. *)

Jetzt durfte Collor d'Herbois trinmphirend im Jakobinerclubausrufen: „Man braucht sich jetzt nicht mehr zu verbergen, daßder schreckliche Vorgang vom 2. September der große Artikel desCredo unserer Freiheit ist."

Die Anstifter der Septembergrenel hatten den Proceß vordem Nationalconvent gewonnen; Alles hatten ihre Gegner gethan,sie durch Worte aufs Aeußerste zu reizen, aber Nichts, um siewirklich zu züchtigen oder einzuschüchtern, 'Nichts, um sich selbstgegen ihre Wuth zu schützen.

Bei der nächsten größeren Frage mußte das auf das Schick-sal dieser Partei selber entscheidend zurückwirken.

Der Proceß des Königs. Die Rechtsfrage.

Die große Schicksalsfrage des Convents war die Frage: wassoll aus dein König werden? In dem Proceß Ludwigs XVI. lagder Terroriömus und der Weltkrieg eingeschlossen, mit seinem Ver-lauf und Ansgang mußten all die großen Entscheidungen für denGang der Dinge nach Junen und nach Außen fallen, er hatdeßhalb ein großes geschichtliches Interesse.

Alles was rein menschliche Sympathien und Antipathienangeht, müssen wir hier bei Seite lassen, um die politische undrechtliche Seite der Angelegenheit ausschließlich ins Auge zu fassen.

Der König konnte, von Haß und Gunst gegen seine Personund Würde ganz abgesehen, rechtlich weder gerichtet noch hinge-

Vlort.-Deriiavx IV. 2Vt—3^0.