Sturz des Terrorismus.
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lassen, so müßte auch unbedingte Gleichheit Aller an Tugend, Er-ziehung, Bildung, Vermögen vorhanden sein. Das sei aber un-möglich. Die einzige richtig verstandene, nothwendige und aus-führbare Gleichheit sei die vor dem Gesetz, vor dem bürger-lichen Recht.
Die Theilnahme an der Regierung müsse an einen gewissenBesitz geknüpft sein, weil dieser die Möglichkeit erhöhter Bildungund ein größeres Interesse an Erhaltung guter Zustände verbürgt.„Ein Land, das durch die Besitzenden regiert wird, ist in der rich-tigen socialen Ordnung; die Regierung der Besitzlosen ist der roheNaturzustand."
Der Convent war zu Ansichten gekommen, ° denen man imJahr 1789 und 1790 vergebens Eingang zu verschaffen gesuchthätte. Was Mirabeau einst in den Wind geredet, wurde jetzt alspolitisches Resultat 5 furchtbarer Jahre anerkannt. Die neue Ver-fassung vom Jahr III schuf keine Monarchie, aber das Gerüst zueiner Monarchie. Eine strenge hierarchische Gliederung von untenauf, viel mehr Ernennungen, viel weniger Wahlen als die von1791 und Ausscheidung aller anarchischen Auswüchse. Ihre Grund-züge sind folgende: Die Menschenrechte sind auf ein Kleines zu-sammengeschwunden und wie die Souveränetät des Volks knappdcfinirt, die Menschenrechte sind Freiheit, Gleichheit, Sicherheit,Eigenthum. Die Gleichheit besteht darin, „daß das Gesetz für Allegilt, sei es znm Schutz, sei es zur Strafe." Die Souveränetätruht ihrem Wesen nach in der Gesammtheit der Bürger: „keinIndividuum, keine theilweise Vereinigung kann sich Souveränetätbeilegen." Den Rechten sind auch Pflichten beigefügt.
Die Eigenschaft des Bürgers ist an eine aktive Steuer ge-knüpft, das Wahlsystem mittelbar: aus 2—300 Bürger ein Wahl-mann. Das Wahlrecht ist an cine^i Census geknüpft. Das Zwei-kammersystem ist durchgeführt. Der Rath der 500 (als zweiteKammer) besteht aus Mitgliedern, die 30 Jahre alt, 10 Jahreansässig sind und einen bestimmten Census haben; er darf wedervollziehende noch richterliche Gewalt üben und nur nach dreifacherLesung beschließen. Der Rath der Alten (als erste Kammer)erfordert 40 Jahre Lebensalter und 15 Jahre Ansässigkeit. Ausdem Rath der Alten geht ein Direktorium hervor, welches aus5 Männern besteht und die Regierung führt.