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III. Eap. vom
,,die sogenannte Kirchenbuse, als eine schädliche,,papistische, nnnürze, und unvernünftige Ga-uche, wodurch nichts, als Unheil, Schimpf und,»Nachtheil der Büsenden, und der Gemeinen Zer-rüttung entspringen tönte, völlig abschaffen, dabey»»aber zu Folge der bereits vielfältig ergangcnen kö-,,nigllchcn Verordnungen, und der gesunden Ver-»»nunfr gemäß festsetzen, und verordnen wollen, daß,,kein Lediger ftch ferner bey unausbleiblicher,,schwerer Strafe unterstehen soll, seine Beicht-»ikinder, und Zuhörer eigenmächtig, und vor»seinen Ro,f ohne Erkenntnis, und erpressen,,Befehl des königlichen Lsusistorii vom Ge->,brauch des ! eil. Abendmahls abzuweisen und„auszu^chliesten. „ p)
Eine sehr merkwürdige Verordnung ist eö, wel-che A. 1744. "u Herzogthum Hollstein bekant ge-macht, und unter dem Titul: GeiueinschaftlicheGabbathsverordnung wegen gebührender-Heiligung der Sonn - und anderer Feyerrage,und Abschaffung der bisbero dabey vorgeg rngenen Mißbrauche iiu Herzogthum Hollsteinin 4. gedruckt worden, g) Diese last dem Lehramtnoch einige Gewalt in den Händen, und geht ihrenInhalt nach dahin: Es wären zwar in den vergan-genen Zeiten schon Verordnungen genug wegen Hei-ligung des Sabbaths, und dcrHochachtung des gött-lichen Worts ergangen, allein man habe solchen bis-her nicht nachgelebt, und diejenigen, die über denäuffern Gottesdienst mit Nachdruck zu halten befeh-liget wären, hatten ihr Amt schlecht in Obacht ge-nommen, darüber Gottes Gerichte gar leicht überLand und Leute gezogen werden tönten. Es soltendaher i-alle Unterthanenden öffentlichen Gottes-dienst an den Sonn - Fest « Vuß - Bethtagenordentlich und andächtig besuchen und ohne Nothnie versäumen. 2) Bey den muthwilligenVerächtern des göttlichen Worts, oder der heiligenSakramente solle der Prediger die ßraäur aämoni-!tiniuim brauchen, dieselbe zuförderst priuarim, her-nach in Beyseyn eines oder zween frommen undredlichen Zeugen erinnern, bey nicht erfolgter Bes-serung aber , bey der Visitation dem jedesmaligenGeneralsuperintendenten anzeigen, welcher denn,nachdem er ihm gleichfalls seine Bosheit nachdrück-lich vorgehalten, und dieser dennoch keine Besserunggezciget, auf des l'^ckoriz fernerweitiges Ansuchen,von der Sache an die gemeinsame Regierung referi-ren, und auf dazu erhaltene Bewilligung denselbendurch eine besondere Verfügung an den Pfarrer,die auch mir Verschweigung des Nahmens von derCanzel abgekündiget werden soll , vor ein unwür,!
p) ltillockco-liccles. 1'. Vttl. s».
g) Eben dieselbe 1'. IX. x. 691-714.
Kirchenregimente.
diges Glied der Kirche erklären, von demGevatter-stande und andern christfeyerlichen Handlungen aus-schließen , auch falls er halsstarrig bleibet und soverstirbt, ohne Geläut, und abseits des Kirchhofsbegraben lassen soll. Falls er aber eine wahre Sin-nesänderung an den Tag legen solte , soll er nachvorgängiger Eanzeldeprecation ohne Nahmen, da-von er auf keine Art zu dispensiren, in den SchooSder Kirche wieder aufgenommen werden, z) AlleSontage soll Eatechismus Examen gehalten werden:die Predigten nicht länger, denn drey Viertelstun-den währen, auch Wechselsweise ein Jahr ums an-dere über die Evangelia und Episteln in den Haupt-predigten geprediget werden. 4) Dem Examini sol-len alle beywohnen, als worauf die Obrigkeit zusehen. ;) Die Kirch und Schulwege sollen in gu-ter Besserung gehalten werden , damit die zu einemKirchspiel gehörige Schuljugend keine Gelegenheitdaher nehme, den Gottesdienst zu versäumen.6) Wo des FeyertagS nach Mittage nicht gepredigetwird, soll in jedem Schuldistrict oder Dorfe, vomSchulmeister in der Schule Betstunde gehalten'werden. 7) Der Gottesdienst soll zu rechter Zeit,und bestimmten Stunde angehen, auch weder vonPfarrer, noch Kirchenpatron verzögert werden.8) Man soll das Gesinde, und Unterthanen desSonnabends nicht von der Beichte abhalten, son-dern ihnen ohne alle Ausrede wenigstens einem hal-ben Tag Zeit von ihren gewöhnlichen Dienst erlas-sen. 9) Die Beichtkinder sollen sich einige Tagevorher anmelden, damit der Prediger nicht, woferner etwas erhebliches wieder jemandes Zulassungeinzuwenden, ihn hernach öffentlich aus dem Beicht»!stul weisen muffe, als welches hiermit verboten seynffoll. ic>) Alte, schwache, und kränkliche Personenkönnen des Sontags früh beichten, r i) Bey demGottesdienst sollen sich alle andächtig, und stille ver-halten, auch vor gesprochenen Seegen keiner hin-auslaufen: die Obrigkeit soll deswegen ihre GerichtS-bedienten zur Aufsicht bestellen. 12) Diese Ge«richrsbediente sollen die Wirthshäuser fleißig visie-ren , damit an den Predigt-Tagen vor fünf UhrAbends kein Gast gesetzet, oder Getränke andern,als Kranken, und Reisenden, ausgeschenket werde:auch soll des Abends vor den Feyertagen nach neunUhr sich niemand mehr da finden lassen. ! z) Alleweitläuftige Gastmale, feyerliche Zusammenkünfte,und öffentliche Lustbarkeiten werden an den Feyer-und unmittelbar vorhergehenden Tagen untersagt.14) Da an einigen Orten die ärgerliche Gewohnheitgewest, die Eheberedungen durch den sogenanntenftkrlrchen Beyschlaf, wozu man gemeiniglich dielSontagsnacht erwehlet , anzufangen : so soll dieI Hhhhh 2 Obrig-