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U!. Fortsetzung von 174t. bis 1745.
Iun. 1-740. wurden alle DrspensationeS in Ehesa-chen aufgehoben , und jedermann frey gegeben,sich in den Fallen , w» die Ehe mehr klar inGottes Wort geboten, nach Gefallen zu ver-heyrahrcn. g) "Diese muste vermöge eines ander-weitigen allerhöchsten Befehls nicht nur gewöhnlichin den sämtlichen Landen publiciret, sondern auchüberall den gemeinen Leuten zur Nachricht von denCanzeln verlesen werden, r)
Da die Königsbergische Kriegs,und Domainen-Kammer Vorstellung gethan, wie die gewöhnlicheTrauer der Eheleute um einander dem Anbau derVauergüter zum Nachtheil gereiche . kam ein Kö-niglicher Befehl 1744. welcher festsetzte, „daß„den Bauerwlttwen, wenn selbige nach Absterben„ihrer Ehemänner in das Kindbette gekommen,„oder sonst erweißlich machen können, daß sie nicht„schwanger sind, sowol als den Bauerwiccwern,„erlaubet seyn solle, sich ohne die gesetzte Lrauerzeit„abzuwarten, sogleich wieder zu verheyrahten.,,
Weil in der Nachbarschaft der Sächstschhild-burghäustschen Lande ein gewisser Prediger aufeinem Relchsritterschaftlichen Dorfe, nahmensJohann Paul Trampel sich unterstund, alles,was aus benachbarten Landen zu ihm lief, auchwohl in Fällen wider Gottes Gebot, und in Kir-chensatzungen aller drey in dem römischen Reichblühenden Religion zu copuliren, so ergieng eingeschärftes HildburghäusischeS Verbot, vermögewelches alle Unterthanen, welche sich den Kirchen-gesetzen und Eheordnungen zuwider, ausserhalbihres ordentlichen Kirchspiels an fremden Orten,und vornehmlich von gedachtem Trampel wurdencopuliren lassen,vor keine Ehelcutc geachtet, alles ihresVermögens, und künftiger Erbanfälle verlustig,und des Landes auf ewig verwiesen seyn, auch nachBesinden der Umstände, vorher öffentlich zur Stau-pe geschlagen werden sollen. »)
In den Würreuber zischen Landen ergieng A.1741. eine Verordnung, die mit vorhergehenderin der Hauptsache eines Inhalts war, und wolle,daß diejenigen, die sich ohne vorher eingeholteDispensation an auswärtigen Orten trauen lallen,ihres Bürgerrechts verlustig seyn, und ihnen dieWiederkunft ins Vaterland nicht wieder gestattetwerden solte r)
Als in dem Fürstenthum Zwechrücken ein Evan,gelischer Prediger, Herr Johann Lonrad An,drea, Pfarrer zu /-ornach , seine Dimißion ganzungesucht und unvermurhet erhielt, ließ er sich ein
q) Hillorlcn-Lccles'. I'. V. p. 8?^.
r) Dieselbe 1'. IX l>. I°».
ktta lllg. kccl. I'. IX p r66.r) Dieselbe I. Vl. p.rchS.
Rcsponsum der theoliqischen Facultät zu Alrorf ge-ben, welche dessen Dnnisiion, als welche ohnevor-gängige Anklage, Verhör, und Überzeugung ge-schehen, vor unrechmäßig crkante, ihm aber dabeyricht, sich bey redlichen Freunden um Vorspruch zubewerben, daß er von gnädigster Landesherrschaftwieder in sein voriges, oder ander ehrliches ZU»cheiramt gesetzet werde, als welches bey dermaliqerneuen Landesregierung nicht allzuschwer, oder un-möglich fallen dürste, u)
Die Landstände des Herzogrl'nms LVürren-berg x) hatten vor einigen Jahren eine nicht qe«ringe Bckümmerniß. Sie hakten seit geraumerZeit um die kayserliche Consirmatton ihrer Privile-gien nachgesuchet, und denenselben auch die vonweyland Herzog Larl Alexander ihnen ausgestellt,te Veligionsrevcrfalien einzuverleiben verlanget:aber es war in die darauf ertheilte kayserliche Re-solution zu dreyenmalen eine bedenkliche Llansulmit eingeflcssen, also, daß sie auch das auf solchenFuß eingerichtete Concept der kayserliche,, Confir-matten ausfertigen zu lassen einen Gewisscnsanstandnahmen. Sie wendeten daher alle Bemühungenan, eine solche Erklärung gedachter Claus»! zu er-halten , dabei, gedachte Religioiisreverfalien inihrer vollen Bündigkeit bleiben möchten, und wur-den hierinne von dem königl Preußischen Ministerauf Befehl seines Hofes dergestalt unrerstüzr, daßendlich die Consirmation, w,e sie dieselbe verlangt,aus dem kayserlichen Reichshofrath 1744. er-folgte.
Andere Abtheilung.
!Voni Kircheliregimente der Römisch-
! katholischen
!.
Was wird bey dem Kirchenregiment derRömischcacholischen zngedencken seyn?
Viererlei):
1. Die Lirchenämrer.
2. Die R irchenzncbr.
z. Die Versammlungen der ^eistlicl, n.
4. Die Gewalc der Obrigkeit rn Rirchen-sachen.
II.
Was ist von den Kirchenamtern der Rö-mischcatholischen zu erinnern?
Man liehet hier:
i. Auf drc Anrichristi.che Herrschaft despabsts.
2. Auf
u) Lccl. 1 . VI p. l. 10.
») Cdcn dieselbe k. Viu. x. z;z,.