M. C»ff. vsu dem Kircheinegimente.
1617
zu allen Zeiten vielen Gelehrten ein Stein des An-der masen: das Kirchenregiment kömt dem Regen
stosenS gewesen, ist schon mehr als einmal in dieserKlechenhistorie gemeldet worden. Wir wollen da-her nur einige Schriften davon aus diesem Zeitkaufanführen, und unsern Lesern jur Beurtheilung über-lassen.
Das Airchenregimcnd von Anbeginn derWclc bis auf gegenwärerge Zerr, hat Hr. M.Job. Gcrklnb Vorsatz, evangelischer Predigerabgebildet in einer Schrift allhier zu Jena i 7 47 -
tcn„, als Landesherrn, und nicht als Brschoffe zu;„dieses erfordert sowol die Beschaffenheit der sicht-baren Airche, als die höchste Gewalt des Regen-„ten, die sich über alles erstrecken muß; besonders„da kirchliche Sachen einen grossen Einfluß in das„gemeine Wesen haben ,.
Absonderlich hat Hr. D. ^sust Carl wiefenhck-ver in seinen Grundsätzen des allgemeinen undbesondern Lxir chstaarsrechts der prorejlu erl-
auf 8 Bog. 1» 4. gedr. n) und darinnen dieverschie-^den in DerrtscHland, zrnn Gebrauche seiner aka-deneil Zeitläufte der Regierung Gottes über seine demischen Vorlesungen, Franckf. und Lerpz. 1749
Kirche beschrieben. Die Regicrungsform in derselben war vom Anfange theocrarrch; dennEOltreglcr»e ftlbst unmittelbar; hernach wurde sie einer2 t cra, ie ahnnch, da der Sohn GOttes des
in 8 i Alph. i Bog. p) die Materie von derGc-waltder Mbrigkeit m 2>irct rnsact>en und vondl„en Rrct^enr echten gründlich, vernünftig, un-partheyisch und beschiedcn abgehandelt, und sich durch
allgemeine Haupt der Kirche war, welches dieAcl-§diese ganze Schrift als einen gelehrten bewiesen,testen der Geschlechte zu Regenten und Priestern dem es um die Wahrheit zu thun tst. Man wird
verordnete. Zu Mosis Zeiten ward die verbundengewesene sichtbare Regenten und Priesterwürde zer-theilet, dabey stellte das Syncdrium eine Art einesObcrconflstoni vor Nachher führten die Königedas Regiment in der Klicke, bis nach der baby-lonischen Gefängniß die Hoheit und das Priesier-a»it wieder vereiniget ward. Dann führte derSohn GOttes >n sichtbarer Person das Kirchenre.giment, und die Apostel nach ihm, als dessen Vi-carien. Endlich ward das Regicrungsvicariatdersichtbaren Kirche dem Kayscr, Eonstantin demGrossen aufgetragen, und eine monarchische Christo,cratie x.irigeführct, die noch bis setz» währet, da derweltliche Fürst die Hoheit in der Kirchcnregierungalleinc behauptet, das priesterliche.Lehramt aber denordinirten Kirchenlehrern überlassen wird. Aus denobigen aber schliefet der Hr. Verfasser, daß dieRechte der Prinzen an der Kirche nicht Bischöfehohe, sondern c^oheitliche selten gencnnet werden,lind aus diesen Rechten stiesse der Grund der heu-tigen Consistorien und Kirchenräthe u. s. w. das istHrn. M. Vorsätze,is seine Meynung vom Air-Genregimeute, oder von der Gewalc der(Dbrigl'cir ln Atl-chenfachen.
Mit dem letzter» Punckte stimmet auch der hiesi-ge Hr. Kirchenrath und Profefs. Theol. Primär.Hr. D. 'Malet) überein , und eröfnet deswegen sei-ne Gedancken in seiner Einlerrnng in die Lhrrst,Il'hc Moral ol 61-4. 615. und 6z;. folgen-
n) Es wird diese Schrift in den h'ipz. qel. Zeit. 1748.p. 79 gelobet, und eine weblausgearbciterc und lesens-würdige Eckrift genennct. Den ausführlichsten Auszugdavon aber findet man in (M- Beckers) theolog. Nach-richten i . 5. p. z 19. ZZI.
0) zu Icna gedr. ^747- 2 Alph. 2 Bog. .in r
"l. Bt-erl.
nicht den bittern Haß gegen die Kirche, und keineSpötterey mit ihren Lehrern und Anstalten in sol-cher Schrift gewahr, die soviel Schriften dieser Artbeflecket Haben, und pfleget wohl selber bey Gele-genheit z. E. p- 14. denen ihre Thorheit vorzuhal-ten , welche die Rechte der Obrigkeit so unbändigausdehnen. Es unterscheidet sich auch dieses Lehr-buch des KirchenrecktS nicht nur durch seine Kürze,gute Ordnung und Deutlichkeit, sondern vornehm!,noch durch zwey Stücke vor vielen andern 1) daßman darinne das kanonische und päbsiische Recht,als eine unächte Quelle verlassen, und an stattdie römischen und päbstlichen Gesetze zum Grundezu legen, das sämmtliche KirchenstaakSrecht auf dasNatur-und Völkerrecht, die innere Beschaffenheitder christl. Religion, und die Reichs-Grund-undFundamcnralgcsctze gebauet 2) hauptsächlich auf dasKirckenstaatsrecht der Protestirendcn in Deutsch-land gesehen hat.
Sonst aber hat der Hr. Verfasser auch mancher-ley besondere Meynungen in dieser seiner Schriftgcäusert, z. E. daß in den Lcmsistorüs geldli-che Beysitzer „«nöthig, dass die Gonnrags-Evangclia und Episteln; wohl abzuschaffen,daß die Ehe mit der verstor benen FrauenSchwester nicht für verbothen zu halten.
Hr. O. 6eorz buciov. Ooäer aber, Occsnu; und-Grille; zu Fcngtwcmgen in seiner Vorrede zu?c-rri l»lvrlcovii koliriaLeclelis/lica, c^uvm vulgo ^Zcn-äam uocanc, üue forma re^imini; exceriori; ecele-
liaruin
p) E. davon mit lmchrcrn D. Krafts neue theolog. Dib«lioth. 1'. 6. l^z-chud die.Leipz. ,gcl. Zeit-, >749. k-
903-924.
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