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kann überhaupt nicht die Absicht des Bundeskanzlers gewesensein. Denn zu einem Urtheil, ab ein Militärbesehlshaber ineinem einzelnen Falle wohlgethan habe, seine Machtvollkommcn-heit gerade bis zu dem Maße, wie es geschehen, zu verwenden,darüber steht nach der jetzigen versassungsmäßigen Lage dempreußischen ^taatsministerium dieTompetenz nicht zu. Namentlichsind die vor Ausbruch des Krieges angestellten Geucralganverneurenicht aus Antrag oder unter Autorität des Ministers, sondernohne Zuziehung eines solchen aus kriegsherrlicher Machtvoll-kommenheit ebenso wie alle andern militärischen Befehlshaberernannt worden. Der Bundeskanzler und die andern ^taats-minisrer sind nicht die vorgesetzten der Militärgouverneure, undletztere würden einer ministeriellen lveisung nicht Folge leisten,wohl aber jedem militärischen Befehle, der ihnen ohne ministerielleMitwirkung zuginge.
Ts ist deshalb von Banse aus ein unpraktischer kveg,wenn diejenigen, welche sich durch einzelne Anordnungen derkriegführenden Militärgewalt in ihren Kechten verletzt glauben,ihre Beschwerden darüber an ministerielle Instanzen richtet:,^ic können vielmehr Abhülfe nur von leiten der militärischenvorgesetzten derjenigen, über welche sie sich beklagen, verlangen,lvir dürfen daher annehmen, daß der Bundeskanzler sich garnicht in der Lage gefühlt hat, über die Mpp artn nität eineseinzelnen Falles, beispielsweise des Iaeobyschen, amtlich seineMeinung zu sagen, sondern daß derselbe nur seine Ansicht überdie theoretische Frage ausgesprochen hat, ob während desKrieges und im Interesse der Kriegführung die Verhaftungeinzelner Personen, deren Thätigkeit nach den: Trmessen derMilitärgewalt der eignen Kriegführung jchädlich, dem Feindenützlich ist, vorübergehend gestattet sei.
In dicserAllgemcinhcit gestellt, wird dieFrage von praktischen
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