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Buch VI. Die Republik Non»
urtheilung von der Gemeinde zu fürchten, welche die Macht gegebenhatte. Von ihr hing Leben und Tod ab; ordentlicher Weise wurdekein römischer Bürger ohne sie zum Tode verurcheilt; so lang nocheine einige Tribus nicht abgestimmt hatte, war ihm erlaubt, durchEntfernung aus der Stadt (wenn auch in das nahe Tibur, in dasangenehme Neapolis) der Hinrichtung vorzukommen. Hiedurch wurdenübereilte Urtheile Widerrufbar; das Volk, durch Tribune entflammt,empfing oft wie im Triumph die, welche seiner Wuth eine Zeit langausgewichcn; die schönsten Tage des Metellus, des Cicero warendie, wo sie zurückkamen. Eben diese Gemeinde, welche die voll-ziehende Macht gab, und ihre Ausübung beurtheilte, hatte die gesetz-gebende Gewalt; aber die Gesetze mußten nach einem Gutachten desSenates und auf Anbringen der Tribune in Umfrage gebrachtwerden. Sie gab den vom Senat beschlossenen Kriegserklärungenoder Tractaten vollgültige Kraft.
Dieses mit so großer Macht begabte Volk, welches die Mittelhatte die größten Uebel zu thun und allen Gang der Geschäfte zuhemmen, mißbrauchte sein Ansehen vierhundert Jahre lang nicht.Nie versagte es dem Staat Unterstützung; es war meist edel, groß-müthig, stolz, gegen Gesetze und Tugend ehrfurchtsvoll; in allengroßen Nöthen, im Krieg, auf dem Forum, auf dem Marsfeldeseiner selbst würdig, bis die Reichthümer Asiens, bis äußerste Ver-derbniß der Großen auch seinen Charakter entstellten.
Aus diesem allem erhellet wie die Gewalt abgewogen war.Einem Consul, der ohne den Senat hätte regieren wollen, würdeSold, Verpflegung und Bekleidung der Truppen gefehlt haben: Romfiel, als Privatbürger so reich waren eigene Heere zu unterhalten.Nur der Senat war permanirend; nur er konnte den austretendenConsul im Oberbefehl eines Heeres bestätigen. In jeder Verfassungist ein permanirendes Collegium zu Erhaltung der Grundsätze nütz-lich. Der Preis der Siege, der Triumph, hing von der Senats-