Cap. 2. Frankreichs Verfassung. 205
Volks und Wächter der Gesetze. Tugend und Verfolgung interes-sirten.
So entschieden war die Nationalstimmung, daß Ludewig XVI. ^ Ehr.die Regierung, welche er immer nach dem Wunsch der Franzosen 1774»führen wollte, mit Herstellung der Parlamente anfing. Nur ver-warf der Hof das Vorgeben, als wären str Unterabtheilungen derGeneralstaaten, und verbot, „außer in bestimmten Fällen, Beschlüsse„und Vorstellungen einander mitzutheilen, ohne Einstimmung des„(dafür verantwortlichen) ersten Präsidenten die Amtsverrichtungen„einzustellen, über gemeinschaftliche Niederlegung der Stellen eins„zu werden, oder der Einprotokollirung der Edikte länger als einen„Monat zu widerstehen."
Das Capital sämmtlicher Stellen in Frankreich wird zu 663 Mil-lionen gerechnet: ein achtzigster Theil der Gehalte wird als Kopf-geld bezahlt, ein zehnter Pfennig zurückbehalten; der hundertste,die Paulette, für die Beibehaltung einer Stelle bei der Familiegegeben, und wenn sie verkauft wird, ein sechzigster Theil desCapitals erlegt. Bei dieser Finanzirung der Aemter war die Justiz-verwaltung (die öffentliche Meinung vermochte es) nichtsdestowenigerunbestechlich.
Die Summe der königlichen Einkünfte betrug, als Mazarinstarb, 150 Millionen. Nach Ludewigs XI V. ersten Kriegen und nachColberts Ministerium: 260,686,000, mit einer Staatsschuld von306 Millionen, einem Deficit von siebenzehn. Bis auf den UtrechterFrieden wurden auf den zwanzigsten Pfennig stäter Verzinsung1100 Millionen entlehnt, und ihre Verinteressirung auf die Fondsder Landsteuer, Tranksteuer § und des Salzwesens 2 assignirt; 700Millionen auf die geistlichen Güter und ständischen Lande geliehen.
Ueber zwei Milliarden stieg die Staatsschuld des großen Ludewigs,
> ^i6es.
2 Lsvkllo.