Eap. 2. Fraukrelchs Verfassung.
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Von der Landsteuer 1 waren Geistlichkeit und Adel, die Diener-schaft des Königs und königlichen Hauses und der Militärstand,frei, sonst war sie theils persönlich, theils reell, theils eine Sub-vention: persönlich wurre sie von allen Pächtern liegender Güternach Schätzung ihrs Ertrags bezahlt; reell in Languedoc, der Pro-vence, dem Dauphin«, dem Lande Agen, zu Montauban, vonbürgerlichern Gütern 2 ohne Rücksicht auf den Besitzer, von demGewinn aller Arbeitsleute, Künstler und dem Handelsstande; dieSubvention war eine verglichene Summe von eroberten Landen,wo wegen immer besorglicher Kriege der Landertrag für ungewissergehalten wurde. (So im Elsaß, den drei Bisthümern, in Flan-dern, auf der Freigrafschaft, in Roussillon.)
Ganz Frankreich war (so wie im Kirchensystem in 18 Pro-vinzen, militärisch in 37 Gubernien, im Justizwesen in 14 Gerichts-kreise) zur Einnahme in 25 Generalitäten und 7 Jntendenzen ein-getheilt; Languedoc, Provence, Dauphin«, Burgund, Bretagne undFlandern waren Staatenländer, die übrigen Generalitäten hattenElectionen, deren jede eine Anzahl Kirchspiele und Herde begriff,auf welche die Landsteuer eingetheilt war. Es war aber nichts will-kürlicher als die jährliche Schätzung des Güterertrags; zu dieserUntersuchung wurden unzählige Beamte erfordert; der Landbau wargedrückt, indem die einmal hochangeschlagene Steuer bei Unfällenoder nöthigem Aufwand für Verbesserungen nicht leicht je wiederverringert wurde. Weder vor noch nach der Schätzung wußte derLandmann, was er zu zahlen hatte; eine Menge Zufälle nöthigtenihn, für die Unvermögenheit Anderer einzustehen. Eben so wenigwußte der Hof, was ihm eigentlich zukam. Aller Schein von Frei-heit und Wohlstand wurde durch diese Einrichtung verscheucht. Or-dentlicher Weise ertrug die Landsteuer bei vierzig Millionen.
« Isille.
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