Band 
Vierter Band.
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224 Buch XXIV. Zustand von Europa im Jahr 1783.

hatte das ausschließliche Recht, sich den Beschlüssen der übrigen zuwidersetzen.

Friesland war in drei Gegenden, diese sind in dreißig Vogteiengetheilt; überall versammelten sich die Dorfgenossen, Landeigenthümer,und wählten einen adeligen und einen sonst angesehenen wohlhaben-den freien Mann; ebenso die eilf Städte, welche die vierte Landes-gegend ausmachen. Diese Vollmächtigen vergaben alle Stellen. Sieernannten aus jeder Gegend drei zu Mitgliedern eines Justizhofes,der in Criminalsachen allein richtete, über Civilgegenstände die Appel-lationen der Vogtgerichte entschied.

Eben diese Verfassung war in dem auch altfriesischen Gröningen,zwischen der Stadt und 165 Dorfschaften der Omelande.

In Overyssel saßen bei den Deputirten der drei Städte alleBesitzer eines fünfundzwanzigtauselld Gulden werthen, adeligen Gutes.

Alle sieben Provinzen bildeten die Versammlung der General-staaten und den Staatsrath. Es war in den Generalstaaten dieWürde der Repräsentanz, die Pflicht des Oberaufsehens, keine eigent-liche Gewalt; vernehmen konnten sie, nicht resolviren; die höchsteMacht war bei der Obrigkeit jeder Provinz und Stadt. Der Staats-rath, welchem die ausübende Gewalt aufgetragen war, bestand ausdrei Deputirten von Holland, eben so vielen von Groningen, vonOveryssel, von Utrecht, aus zwei Deputirten von Zeeland, vonGeldern, von Friesland. Er hatte die Aufsicht des Militärs undder Verwaltung der Generalitätslande. Hingegen die Sachen derBarriere gehörten vor die Generalstaaten: weil sie nicht eine Besitzung,sondern eine Sicherheitsmaßregel für das gemeine Wesen war.

Also beruhte die Hauptsache auf der Wahl der Stadtobrigkeiten,darum war sie in schweren Zeiten den Erbstatthaltern anvertrautworden.

Der Erbstatthalter mußte ein reformirter Protestant seyn. Wennseine Würde auf weibliche Descendenz fiel, so sollte die Wahl eines