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Staatsgeschichte von einem Jahrhundert : worinnen sich, nach ihrer Ordnung und verschiedenen Verhältnissen, das Interesse, die Absichten, und das Verhalten der vornehmsten Mächte von Europa seit dem westphälischen Frieden 1643, bis nach dem geschlossenen aachener Frieden im Jahr 1748 angezeiget finden / [Jean Henri Maubert de Gouvest] ; aus dem Französischen mit fleissiger Prüfung übersetzt [v. Johann Gottfried Bernhold]
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452 Staatsgeschichte von einem

gültiger, gebrauchte. Aber damals sahe dieser Beweist-noch keiner Demonstration gleich. Man war gar nochnicht einig, ob die Macht Frankreichs nimmer wachsenkönnte, ohne die Freyheit von Europa in Gefahr zusehen.Mas die Renunciation anbelangt, so waren die Staats-leuce, die sie aufgebracht, wohl einerley Meinung darin-nen , daß dieselbe nicht langer von Gültigkeit seyn würde,als sie die Waffen kräftig erhielten. Nachdem die Hol-länder, durch ihre Mäßigung, dieselbe dafür erkannt hat-ten , daß sie günstiger Auslegungen für Frankreich fä-hig wäre, so war der einzige Theil der übrigen Mächte,die die Sache nicht unmittelbar angieng, die sie ergreif-fen konnten, sich in keine genaue Erforschung einzulassen.Mithin lief die ganze Frage dahinaus : unter welchemRechtstitel Ludwig der XIV einen Theil der zehen Provin-zen in Anspruch nähme?

Das Devolutionsrecht war von undenklichen Zeitenher im Gebrauch, und hatte für ein Gesetz des Landes, inAnsehung der Erbschaften und Nachfolgen der Privatper-sonen , gegolten. Kein Exempel bestätrigte, daß dasselbenicht auch statt gehabt hätte bey den Souverainetäten;da indessen verschiedene im Gegentheil bezeugten, daßder Souverain diesem Rechte sowohl unterworfen gewe-sen , als der Unterthan. Kaiser Carl der V wiederriefseine pragmatische Sanktion vom Jahre 1520, weil erfür unmöglich hielt, sie init dem Devolutionsrechte beste-hend zu machen , oder dieses Gesetz abzuschaffen, ohnedie Sitten und Landesgebräuche umzukehren. Dieseswar ein Fundamentalartikel von der bürgerlichen Rechts-ordnung des meisten Theils der Provinzen, um damit denUngemäcblichkeiten der andern Ehen zu begegnen. DasGesetz privilegirte die erstem Ehen, indem es den Kin-dern aus dem ersten Ehebette das Eigenthum der liegen-den Gütern versicherte, davon aber der Genuß dem über-lebenden Tbeil, der sich wieder verheurathet, Zeitlebensnicht entzogen werden darf. Kraft'dieses Gesetzes nun,