452 Staatsgeschichte von einem
gültiger, gebrauchte. Aber damals sahe dieser Beweist-noch keiner Demonstration gleich. Man war gar nochnicht einig, ob die Macht Frankreichs nimmer wachsenkönnte, ohne die Freyheit von Europa in Gefahr zusehen.Mas die Renunciation anbelangt, so waren die Staats-leuce, die sie aufgebracht, wohl einerley Meinung darin-nen , daß dieselbe nicht langer von Gültigkeit seyn würde,als sie die Waffen kräftig erhielten. Nachdem die Hol-länder, durch ihre Mäßigung, dieselbe dafür erkannt hat-ten , daß sie günstiger Auslegungen für Frankreich fä-hig wäre, so war der einzige Theil der übrigen Mächte,die die Sache nicht unmittelbar angieng, die sie ergreif-fen konnten, sich in keine genaue Erforschung einzulassen.Mithin lief die ganze Frage dahinaus : unter welchemRechtstitel Ludwig der XIV einen Theil der zehen Provin-zen in Anspruch nähme?
Das Devolutionsrecht war von undenklichen Zeitenher im Gebrauch, und hatte für ein Gesetz des Landes, inAnsehung der Erbschaften und Nachfolgen der Privatper-sonen , gegolten. Kein Exempel bestätrigte, daß dasselbenicht auch statt gehabt hätte bey den Souverainetäten;da indessen verschiedene im Gegentheil bezeugten, daßder Souverain diesem Rechte sowohl unterworfen gewe-sen , als der Unterthan. Kaiser Carl der V wiederriefseine pragmatische Sanktion vom Jahre 1520, weil erfür unmöglich hielt, sie init dem Devolutionsrechte beste-hend zu machen , oder dieses Gesetz abzuschaffen, ohnedie Sitten und Landesgebräuche umzukehren. Dieseswar ein Fundamentalartikel von der bürgerlichen Rechts-ordnung des meisten Theils der Provinzen, um damit denUngemäcblichkeiten der andern Ehen zu begegnen. DasGesetz privilegirte die erstem Ehen, indem es den Kin-dern aus dem ersten Ehebette das Eigenthum der liegen-den Gütern versicherte, davon aber der Genuß dem über-lebenden Tbeil, der sich wieder verheurathet, Zeitlebensnicht entzogen werden darf. Kraft'dieses Gesetzes nun,