Zahrhundert, XV. Capitel. 541
für großer als sie wirklich waren; und er setzte nicht dasgeringste Mistrauen in ihre Hinlänglichkeit. Da er ge-wöhnet war die Staaten von Holland zu regieren, so er-wehre er ihre Empfindlichkeit wider den Prinzen/ welcher,indem er die Stelle / so sie ihme im Staatenrath angewie-sen hatten / verachtete/ den Eintritt in denselben wider ih-ren Willen/ oder unabhängig von ihnen/ in Anspruchnahm. Die Versammlung gab ihren Abgeordneten andie Generalstaaten die Anweisung/ die Constitution desStaatsraths vest zu setzen/ welche die Versammlung imJahre r6si unentschieden gelassen hatte; er aber bändeihnen vornehmlich ein zu statuiern: daß künftig die Statt-halter von einer oder mehrern Provinzen keinen Sitz dar-innen haben sollten. Die heimlichen Verständnisse undeifrigsten Bestrebungen ließen alle ihre Minen springen;die beiden Partheyen kämpften aus allen Kräften mit ein-ander ; des Prinzen seine Parthey trug den Sieg davon.Die Generalftaaten verwarfen den Vorschlag. Alsdannstützte sich van Witt auf seine große Maxime von der be-sondern unumschränkten Gewalt einer jeglichen Provinz,und ließ durch die Staaten von Holland beschließen/ daßsie die besondern Statthalter von einer oder mehrern Pro-vinzen nicht in dem Staatsrath zulassen würden / wannauch alle übrige Provinzen anderer Meinung seyn wollten.Die statthalterisch Gesinnten schrien vergeblich wider die-ses Dekret. Zu gleicher Zeit nahm die Provinz Utrechtdas beständige Edikt als das ihrige an / und ließ es vonihren Magistraten allen beschwören. Geldern und Ober-yssel thaten eben dieses. Der Pensionarius glaubte / daßihn die Überlegenheit über alle Maasregeln hinauf setzte.Dieser strenge Staatsmann/ der sich weder Doppelzüngig-keit noch Verstellung gestattete/ schämte sich doch nicht,sich mit einer Staatsregel zu waffnen, welche er schlech-terdings venvorfen hatte, als seine Widersacher ihme die-selbe entgegen gesetzt hatten. Er hatte standbaft behau-ptet, daß keine Provinz Ursache habe sonst jemanden alssich selbst Rechenschaft zu geben, in Ansehung der Maas-
regeln,