Band 
Erster Theil.
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in der Röm. Republik. III. Buch. 289

langete», wenn sie schon begehreten, daßman die Zunftmeister einzig und allein in denVersammlungen nach den Zünften erwänle,sintemal weder die Nathsherren, noch diePatricier und Ritter, die sämmtlich in einervon den dreyßig Zünften eingeschoben seyen,auf diese Weise Übergängen würden; alswelche stets in den Versammlungen nach denZünften, als besondere Bürger, ihre Stim-men geben könnten. Das Volk verlangenichts anders, als daß sie den Vorsitz in den-selben nicht haben; sondern daß diese Ehreseinen besondern obrigkeitlichen Personeneingeräumet würde. Man dörfe nur einso billiges Gesetz einführen, so werde manbald die Ruhe in der Stadt wieder herge-stellet sehen. Inzwischen wollten sie sichstets das Recht vorbehalten, den Appmszu seiner Zeit vvrs Gericht zu bringen; weiler den Lectorius, (an dessen Person sichniemand vergreifen dörfe) verwundet habe.

Lwintius versetzte ihnen mit vielemGlimpfe: Man könne wegen der Unord-nung, die dazumal entstanden sey, dem Ap-pms eben so wenig, als einem andern dieSchuld beymessen, daß der Zunftmeister ver-wundet worden. Er rathe ihnen sogar: siesollten diese Rache der Liebe mm Friedenaufopfern, und dieselbe dem Rathe zu ge-fallen in Vergeß stellen. Von dar nahm erGelegenheit, denselben zu verstehen zu ge-ben: er glaube, es sey nichts unmögliches,daß der Rath nach seiner gewohnten Güte,

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