mverRöm. Republik. IV. Buch. z;r
^,und abgesonderten Orte, und gab nur so„viel Schläge, daß ich genöthiget ward,„(wollte ich änderst nicht ein gleiches Ver-„hängniß mit meinem Bruder haben) ihm„zu verheisseu: daß ich niemals weder der„einen, noch der andern Gewaltthätigkeit„gedenken wolle.»
Das Volk ward durch diese Erzählungdergestalt aufgebracht, daß es, ohne dieWahrheit der Sache zu ergründen, den Le-se» auf der Stelle zum Tode verurtheilenwollte. Mein A. Virymius, der dielenganzen Betrug leitete, wollte denselben nochmit dem Mantel der Gerechtigkeit bedeken,und den Beschuldiaten nach den eingeführtenGesetzen umkommen lassen. Er verlangte,man solle den Ceso, weil Oolscrus seineZeugen nicht bey der Hand habe, in Ver-haft nehmen, und solange im Gefängniß auf-bewahren, bis sein Verbrechen würde dar-gcthan und bewiesen seyn. T. LQuintius,der sein Anverwandter war, ftellete hieraufvor: es sey etwas unerhörtes in einer Re-publik, daß man einen Bürger, der vielleichtunschuldig sey, auf eilte blosse Anklage hinin Verhaft nehme; ein so ungewohntes Ver-fahren in Rechtshändeln müsse nothwendigder gemeinen Freyheit nachtheiligseyn. Al-lein der Zunftmeister behauptete, diese Vor-sorge sey nöthig, um zu verhüten, daß einso vornehmer Missethäter der Gerechtigkeitdes Volks nicht entgehe. Diese Frage wardvon beyden Theilen mit vieler Hitze und Hef-