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Republick die Väter das Recht über Leben undTod gegen ihre Kinder aus. Zu Sparta durftejeder Hausvater auch den Sohn seines Mitbürgersstraffen. Solche Gesetze stuhnden in einem Frey.staate fürtreflrch gut, nicht nur aus obangezogenernGrunde, sondern weil es sonst in Aepublicken schwe-rer fällt als in Monarchien / den Leidenschaften derMenschen Schranken zu setzen, und ihre Ausbrüchezu bestraffen. Hingegen wäre in monarchischenStaaten ein so weit ausgedehnter Gewalt des Haus-vaters wenigstens überflüssig. Denn diese Regierungs-form heischet nicht so ernste Sitten, wie ein Frey-staat; und die Gerichtskammern dürfen denjenigen,der eine gemernschädliche Handlung begehr, schleu-niger, und nach der ganzen Strenge des Gesetzesbestrafen. Darum ist es in solchen Staaten hinrei-chend , daß die Kinder, mitsamt den Eltern,unter der öffentlichen Gewalt des Magistrates stehe»Aus den nämlichen Gründen erheischt die repu-blikanische Verfassung, daß die Vormundschaft lan-ge daure, und ein strenges Ansehen behaupte.Die römische Gesetzgeber, welche dieses erkannten,bestimmten darum, daß ein Sohn, der seinen Va-ter verlohren hätte, sich erst mit seinem fünf undzwanzigsten der Curatel entziehen könnte; und dieRechtsgelehrten dieses berühmten Volkes haben tau-fenderley feine Anstalten getroffen, um diesen Ge-walt der Vormünder wichtig, ehrwürdig und ge-meinnützig zu machen. Monarchien hingegen be-dürfen aller dieser Sorgfalt nicht; und wirklich-