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Von einer Reformation in Italien : oder von den Mitteln, die gefährlichsten Missbräuche und die schädlichsten Gesetze dieses Landes zu verbessern / [Karl Antonio Pilati]
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186
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von dem Fürsten befehliget werden, den Rechts,Handel des vorgedlick beschädigten Klägers aufs neuezu untersuchen, uid zu sehen, ob der Richter, zumTheil oder im Ga zen, sich an dem Recht einesBürgers vergriffen. Aber nochmals, dieser Nevi»sionsrichter müßte beyden Partheyen völlig unbe-kannt sevn, da es, nedm den sein r Zeit zu Behuffvon beyden gewechselten Schriften, keines wetternBerichcens bedarf. Sollte nun ein Mßtrtlt aufden Verstorbnen zum Vorschein kommen, so müß-ten, wie gesagt, die Erden, ohne Appellationsge-ftattung, zu Ersetzung des Schadens angehaltenwerden, und dabey in gar keine Betrachtung kom-men , wenn etwa der erste Spruch des ungerechtenMannes löblicher Gedächtniß vor einer yöhern In,stanz wäre bestakhiget worden ; da lukannMch dieAppellationsrichter gcwodnt sind, die Spruche deruntern Instanzen zu bekräftigen, weil iene meistunwissender als diese sind, und die niedern R chttvden Höher» öfters falsch berichten, oder sonst bey'ihm, als Lenthe die ihn vieler Mühe und Schweis-ses entheben, in gutem Gerüche stehn. Ucbri-gens aber müßten solche Rechtshändel genau indem Zustande bleiben, wie sie abgethan sind, umnicht zu einer Menge neuer Processe Anlaß zugeben.

Auf eben diese Weise sollte gegen die Erben der.jenigen Sachwalter verfahren werden, welche ent-weder dadurch, daß sie ihren Clienten in einerpffenbar ungerechten Sache Beystand versprochen §