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voluntsts perelplunr, .16 qucirum suLLkllionem velbona iure civili, vel LäiÄi denestciis aäjuvantur,
egpiLlit: ut piopinqui. Dieses Gesetz/ welches dasXX. Lost. Ueoä. cle Lpisc.-. «L Olsr. ist/ wurde inallen Römischen Kirchen verlesen/ damit die Geist-lichen sich nicht mit der Unwissenheit entschuldigenLönmen. Wir wellen hier nur beyläufig anmerken,daß aus diesem Actuö klar erhellet, daß das Anse-hen des Kaysers und seine Befehle damals nochgar nicht nur auf die Laven allein eingeschränktwar, sondern daß sich dieselben auch über die Geist-lichkeit erstreckte. Der gelehrte Betrüger Baronius,dem nicht nur der Innhalt dieses Gesetzes, sondernauch das mißfallt, daß dasselbe in den Kirchen pub-licirt wurde, behauptet indessen künlich, daß esdas erste Beyspiel eines Kayserlichen Befehls seye,den man in den Kirchen verlesen habe, da wir dochverschiedene Zeugnisse vom Gegentheil haben *).Da auch das Gesetz des Kaysers nur von Priesternund Mönchen redet so behaupteten die Bischöffeund Nonnen, daß dasselbe sie nichts angienge, undsie deßwegen berechtigt wären, Vergaabungen undVermächtnisse von weltlichen Weibspersonen anzu-nehmen, um mich diesen ihren Irrthum zu be-nehmen, verordnete der Kayser im Jahr; 72. L. XXII.
Hieoci. äo Lxilc. L Ller. daß auch die Vl-
') 8. LNrxckoll. Homil. Z. in 2. aä Ikestal. 8ulx. 8ev.Urk. 83er. II. Zy. Lonc. LpNek. inlin. x. 1722.
er Lüly U3rünmi 1'beoäor. I. 26. 27. 8orom. II. 2Z.