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schösse und Nonnen unter dem norbemeldten Gesetzstehen sollten.
Da nun die weltlichen Weibspersonen durch die-ses Gesetz dem Geitz der Geistlichen entrückt waren,so wandten diese nun alle ihre Künste gegen die >Dia-eonißinnen oder geistliche Schwestern: Diese warenzwar von je her ein Gegenstand für die priesterlicheHaabsucht, jetzt aber der einzige —: Nichts konnteleichter seyn als grosse Vergaabungen und reiche Ver-mächtnisse von Weibspersonen zu erlangen, die beyder Lebensart , welche sie führten, eine erhitzteEinbildungskraft haben mußten, und dabey diePriestere für ihre geistlichen Bruder ansahen: Diesetrieben auch die Sache so weit, daß die Kaysere ge-nöthigt wurden, weil diese Diacouißinuen meistensWittwen waren, welche Kinder hatten, zu verord.nen, daß alle Weibspersonen, welche in den geistli-cheu Stand tretten wurden, die Verwaltung ihresVermögens verlieren sollten, damit sie dieselben nicht,wie bisdahin geschehen war, zum Schaden ihrerFamilien, einzig an Kirchen und Priester verschwen.den könnten: Da aber auch dieses nicht genug war,den Unsinn der geistlichen Schwestern einzuschrän-ken, so war Theobosius der Grosse genöthiget, einGesetz zu mache,!, worinn alle directe und indirektelestamentliche Verordnungen der Diaconißinnen,zum Vortheile eines Geistlichen, oder einer Kirche,oder der Armen für null und nichtig erklärt wurde.Dieses Gesetz ist vorn Jahr , und findet sich inkock Illeoll. l. XXVII. cl« LM. L cier» Im Gü»