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er für diesen Stand hatte, noch andere Veränderun-gen und Neuerungen: Es sind in der Thodosiani-schen Sammlung fünfzehn Verordnungen von ver-schiedenen Kayfern über diesen Gegenstand; näm-lich zwey von Constantin, welche wir oben angeführt,das XI.VHI. Gesetz 6s vssunou : von Kayse'r Con-siantius, welchem man das VII. Gesetz 6s LoKorrEbeyfügen kann; ferner I.. I.. 6eveeurion: vonKay-ser Julian, I.. VIX. 6s vesurion und I.. XXI. 6svxüls. L vier. von Kayser Valentinian dem Aeltern;1.. XlX. 6sLpl5s.L L!sr. von Valens; I.. XLIX 6sVesurion vom jüngern Valentinian; L. LIV. LXV.LXXI. und VXXIII. 6s Vesuv, von Theodvsiusdem Grossen; v. LVXIII. von Arcadius; undV. LI.XXII. vom iüugerrl Theodvsius. Es wurdeüberflüssig seyn, den Imchalt aller dieser Gesetze an.zuzeigen, da die meisten nur dazu dienen, den Un-verstand und Aberglauben der Kaysere zu beweisen,welche sich von der ehrsüchtigen Geistlichkeit im.mer überraschen und bereden liessen, die Vorrechteihres Standes zu vergrössern.
Wir haben bisdahin noch nichts von dem Rich-terrechte der Geistlichkeit gesagt; denn dieses ist eineErfindung spaterer abergläubischer und verderbtererZeiten. Vor Iustinian findet man nicht die ge-ringste Spur von einer Befreyung des geistlichenStandes vom weltlichen Richterstuhl. Um aber indieser Absicht nicht unrecht verstanden zu werden,ist es nöthig anzuzeigen, daß, wenn wir von einemRichterstuhl der Geistlichen reden, wir dadurch den
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