stuhnde nicht bey ihnen, sondern bey dem weltlichenRichter.
So hatten die Bischöffe auch kein Recht derGefangennehmung, und kein Geistlicher durfte aufihren Befehl eingekerkert werden, denn dieses durf-ten allein die weltlichen Richter thun, und manwäre damals noch nicht gewohnt jemanden ins Ge,fängniß zu setzen, änderst als für solche Verbrechengegen die gesellschaftliche Ordnung, welche eine kör-perliche Strafe verdienten, welche Verbrechen abereigentlich nach dem Gefetz nicht für den Bischofsgehörten. Die Bischöffe könnten weder zum Tode,noch zur Verbannung , noch zu eurer Geldstrafe,noch zu irgend einer andern bürgerlichen Strafeverurtheilen: Denn die Strafen, zu welchen sie ver-urtheilen konnten, waren geistlich, und bestandet?im Fasten, Bußübung, Rückhalt, oder Entsetzungvon den geistlichen Orden, und ähnlichen Sachen,wie man aus einem Brief von Papst Gregoriusll.an Kayser Leo den Isaurier stehet. (*) Von den
<*) 6re§or. I!. LM. XIII. Zs I-con. Illrnr. ub!xecc ivit cjni8, L conkeüu8 kusrit, 1'nffenäü vs! am-vutntioni8 Lklxiti8 loco, LvanZelnun L Lruoem ejnKLervicibn8 cirenmxonnnt:, eumc^ne tam^usm in L-ir-cerem, in secret^Iin ürcrornm^ue vssoinm LiKrigeonMiunt in LecleÜL Diaconia, L in OutecknmenKablehnt, ao vi!ceridu8 eormn iejunin , nccu1i8^nevi§iIiL8 , L lanäatlONLM eju8 ori imlicunt: cnm^uexrode calli^rint:, xiobecjuL kiune conüixLrint, tumvretiokum illi Oainini corxu8 iinx^rtinnt, ,8: llrnÄsUlluu llinZnine xotant: Lt eum illnm H eleillionis