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Stellen ? wo etwas ausgelassen war/ das zum Vor.Weil der Geistlichen Lreuen konnte, und liessendagegen alle Falschheiten, alles entstellte, das zumVortheil der Geistlichkeit und des Römischen Hofsdiente, mit höchstem Fleiß unangetastet. Und soblieb auch der kleine Betrug, welchen Grazian irrAnführung des bemeldten Iustinianeischen Gesetzesgemachct hatte, in seinem Wesen. Es ist aber die.ses unehrliche Betragen um so viel ärgerlicher, dadas Gesetzbuch des Iustinians, aus welchem Gra.zian seine Abschrift, und seine Verbesseret ihre Ver-besserung gezogen haben, m jedermanns Händen ist,also ieder den Betrug klar sehen kann.
Die Verordnungen des Iustinians, insbesondereaber Xov. LXXIII. würde durch Gesetze von Con-stantin dem Dritten und Alexms Comnene erneuertund bestätigt, wie man Lalürm. Xomo. Lanon.lir. VI. siehet — und so würden die Immunitätender Geistlichen immer grösser, ihre Vefrcyung vornweltlichen Richterstuhl immer allgemeiner, und dasRichterrecht der Bischöffe immer weiter ausgedehnt.
Dem allem ungeachtet, wäre dennoch die Ge-walt, welche die Bischöffe über die Priester undMönchen halten, kein eigentliches Richterrecht indem Verstände, welches die Rechtgelehrten mit die-sem Worte verbinden, denn sie hatten weder desZU8 terrenäi noch die vim coaetivsm, welchenach dem Sinn der neuern Rechtsgelehrten undCanonisten das Wesen des Richterrechts ausmacht,das ist, die Vollziehung ihrer Urtheilsprüche ,