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I. Zeitalter der Kirchentrenmmg.
geistliche Uebungen, Werke der Liebe, Unterricht der Knaben undUngclehrten im Christenthum, auch Beichthören, und also auf geist-lichen Trost bedacht sein. Den Platz, welchen jedes Mitglied derGesellschaft einnehmen soll, hat der Vorgesetzte (kraeposikus siveUraelaUm) zu bestimmen; er hat auch die Macht, ihr gewisse Regeltevorzuschreiben, wobei, wie in allen wichtigen Angelegenheiten, diemeisten Stimmen der Mitglieder entscheiden; in geringeren Dingenaber sollten nur die an dem Orte seines Aufenthalts gegenwärtigenzu Rathe gezogen werden. Das Recht zu befehlen bleibt ihm allein.Insbesondere aber verpflichteten sich die Mitglieder durch ein speciellesGelübde zum treuen Gehorsam gegen den Papst, weil dieß zur grvßcrnDemuth der Gesellschaft, zur vollkommenen Abtödtung eines jedenund zur Verlängnnng ihres Willens nützlich sei. Er mag sie alsozu den Türken und andern Ungläubigen, selbst bis nach Indien, zuden Ketzern und Schismatikern, oder zu den Gläubigen schicken, sosoll ein jeder dazu bereit sein, und daher, ehe er in die Gesellschafttritt, lange überlegen, ob ihm wohl der heilige Geist hinreichendeGnade zu einem so wichtigen Berufe ertheilen dürfte. Keiner sollüber gewisse Provinzen und Missionen zu seinem Antheil mit demPapste unterhandeln, sondern alles Gott, dem Papste und seinemOberhaupte überlassen. Auch soll kein gelehrtes Mitglied die Unter-weisung der Kinder und des rohen Haufens, als etwas seiner Unwür-diges ablehnen; sondern diese Beschäftigung vielmehr als die fruchtbarste,erbaulichste und zur Uebung der Liebe und Demuth dienlichste ansehen.Jedes Mitglied soll dem Oberhaupte in Allem, was zum Instituteder Gesellschaft gehört, gehorchen, und in demselben Christum gleich-sam als gegenwärtig erkennen und verehren. Alle Mitglieder solleneine beständige Armuth angeloben und erklären, daß sie weder einzelnnoch gemeinschaftlich, zur Unterhaltung des Ordens liegende Gründeund Einkünfte erwerben, sondern mit dem zufrieden sein sollen, wasihnen von Anderen zu ihrer Nothdurft geschenkt wird. Doch solltensie auf Universitäten Collegia mit dazu gehörigen Einkünften jederArt, die zum Unterhalt der Studirenden angewandt würden, besitzenkönnen, über welche ihr Oberhaupt und der ganze Orden die Aufsicht,Leitung und Prüfung der angehenden Gelehrten führen soll. JederAufzunehmende soll erst nach langer und sorgfältiger Prüfung zuge-lassen werden. Alle diese Bestimmungen genehmigte der Papst, sagteder Gesellschaft seinen besondern Schutz zu, und erlaubte ihr nochbesonders, für sich Gesetze zu entwerfen, welche ihr und Andernnützlich wären.