Band 
Erster Theil.
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befindet, und namentlich auch die Familie, geborgen. Faßtman jedoch den Ausdruck Vormundschaft im engeruSinne, auf welchen er im Verlaufe der Zeit allmäligbeschränkt wird, so erstreckt sich das damit bezeichnete Ver-hältniß der Schirm vvgtei, Vogt ei (von aävooätio^Anrufung sum Schützt), wie es im Mittelalter vielfachgenannt wird, nur auf die Glieder der eigentlichen Fa-milie oder Sippe, zu denen auch die Freigelasse-nen mit ihrer Familie gerechnet werden. Alle übrigenErgänzungen des Anwesens, die Unfreien mit ihrenAngehörigen und die rein dinglichen Bestandtheile derWirthschaft, standen in der Gewehre des Hausherrn oderWirthes.

Wehrgeld.

Die ganze Wirthschaft mit all ihren (persönlichen unddinglichen) Bestandtheilen war wesentlich Eigenthum desWirthes. Er konnte darin und darüber schalten und wal-ten, wie er wollte; wenn er Weib und Kind verkaufteoder tödtete, war er keinem Menschen Rechenschaft davonschuldig. Dagegen wenn ihm Jemand, war es wer es wollte,Menschen oder Vieh, Feldfrüchte oder Geräthschaften, oderwas es immer auch sein mochte, absichtlich oder unabsicht-lich tödtete oder wegnahm oder verletzte, konnte er ihnzur Rechenschaft ziehen und Schadenersatz von ihm ver-langen und sogar erzwingen; und wenn er die gewalt-thätigste Selbsthülfe, wenn er die blutigste Rache übte,war er in seinem Rechte, denn Rache und Recht stammenbeide aus einer Wurzel. Jeder, der wichtigste wie dergeringfügigste, Bestandtheil der Wirthschaft war gewer-tber, für jeden mußte sein Wehrgeld erlegt werden.Mord, Tödtung, glaub, Verletzung, Beschädigung, für das