Band 
Erster Theil.
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Alles war eine bestimmte Buße festgesetzt, welche demWirthe entrichtet werden mußte, in dessen Vormundschaftoder Gewehre die ermordete, getödtete, geraubte, verletzte,beschädigte Person oder Sache stand oder gestanden hatte.Wer aber ein Mitglied der Sippe erschlug, vergoß nichtnur das Blut des Erschlagenen, sondern, da in der gan-zen Sippe dasselbe Blut rollte, das Blut der ganzen Sippe,und kein Wehrgeld reichte mehr hin zur Sühne. SolchesBlut konnte nur mit Blut gesühnt werden, und die ganzeSippe erhob sich, Blutrache an dem Frevler und sei-ner ganzen Sippe zu nehmen.

§ 62. Blutrache und Fehderecht.

Der freie Plann ist befugt, jede Beleidigung, die ihmzugefügt wird, insonderheit Verwundung seiner Personoder Tödtung eines Verwandten, mit der Gewalt derWaffen zu rächen. »Die sämmtlichen auf diesem Rechte,dem Fehderechte, beruhenden Verhältnisse lassen sicham leichtesten verstehen, wenn man sich zuerst den engenKreis einer einzelnen Sippe vor Augen stellt, in welcherein Mitglied derselben durch Verletzung des andern denFrieden, die Ehe, gebrochen hat. Die Sippe ist die innigsteFriedensgenossenschaft, und durch mancherlei Bande sindihre Mitglieder mit einander vereinigt. Derjenige aberbricht die Bande gewaltsam entzwei, die ihn an die Sippefesseln, der seine Hand mit dem Blute der eigenen Sippebefleckt. Er selbst hat den Frieden des Hauses gebrochen,hat also weiter keinen Theil an dem Frieden, an demBande, welches die Mitglieder der Sippe mit der Gott-heit und mit einander vereinigt. Friedlos also ist er, aus-geschlossen von dem heimathlichen Herde, dem häuslichenOpferaltar; ein »Wolf im Heiligthume« oder auch »Wolfs-