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frühzeitig in dem germanischen Rechte bei dem Worte:Vermögen der Uebergang zu dem neuern Begriffe, denman damit verbindet, dar. Der Sühnende mußte zah-len, so weit sein Vermögen reichte; genügte diesesnicht dazu, um den Schaden zu bessern, den er angerich-tet, so traf nun die Verpflichtung, das Fehlende zu er-setzen, die Verwandten nach der Nähe des Grades. Wennes irgend zum Frieden kommen sollte, mußten diese we-nigstens die Bürgschaft übernehmen. Ist nun der Schadenersetzt, die Schuld gesühnt, so steht der Beleidiger wiederfrei da; in allen Fällen aber, wo er nicht zu zahlen imStande ist, muß er m der Flucht sein Heil versuchen.Zwar bietet ihm sein eigenes Haus und Herd, als eineden Göttern geweihte Stätte, und eben so auch jederOpserplatz, jedes Haus der Götter eine unverletzliche Fried-stätte dar; allein nicht immer kann er hier weilen, unddraußen harret sein der Feind, der ihn fahend, die Rachevollzieht. Auch darf den Flüchtling Niemand hegen, nicht„Hausen noch Hosen". Er ist geächtet und vogelfrei,und gelingt es ihm auch der Rache zu entkommen, so istsein Loos dadurch nicht gebessert; die Heimat muß er ver-lassen und in ein fremdes Land sich flüchten, wo er keinenFrieden, keine Ehe hat und dem Unfreien gleich stehet, derungestraft getödtet werden kann." *
Also wie heute, so damals, möchten wir ausrufen.Geld regiert die Welt. Thut, was ihr wollt, aber zahlt,was ihr sollt. Wenn man zahlen konnte, durfte man schoneinen Mord begehen. Was liegt an einem Menschen? Sodachte wenigstens der Höherstehende, erschlug den Niedri-gern und zahlte, dann krähte, wenn dieß ein Unfreier war,
* Phillips a. a. O. S. 122 ff.