Band 
Erster Theil.
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kein Hahn nach diesem Morde; war es ein Freier oderein Glied der Sippe eines Freien, so forderte er freilichdie Blutrache gegen sich heraus, aber wenn er einen star-kem Rückhalt in seiner eigenen Sippe hatte, was hatte erzu befürchten? Im offenen Kampfe konnte er der Blut-rache spotten. Aber konnte er es auch, wenn diese imDunkeln schlich? Nein, in jedem Augenblicke mußte erdes Dolches gewärtig sein, der ihn im Rücken niederstieß;und war es auch zum offenen Kampfe gekommen undhatte er in demselben obgesiegt, die Blutrache ruhte nicht,bis sie sein Blut getrunken hatte. Er schien nur frei dazu-stehen, in Wahrheit hatte er dasselbe Loos wie der Geäch-tete, er war dem Tode verfallen. Es war also doch damalsnicht so ganz wie heute; das Geld zwang Vieles, aber eszwang nicht Alles. Der Mord auch eines Freien oder einesGliedes der Sippe eines Freien konnte und mußte mit Geldgesühnt werden, aber das Leben ging dabei in denKauf. Doch das änderte sich im Laufe der Zeit. »Es bil-dete sich das allgemeine Gesetz aus, daß der Freie durcheine Vermögensbuße vor der Rache der Beleidigten sichsichern könne, und die Größe dieser Geldstrafen war genauvorgeschrieben. Sogar Verbrechen gegen den Staat wurdenin der Regel durch Wehrgeld gebüßt, nur der Heerführermußte nach verlorener Schlacht mit dem Tode büßen. Esgab demnach für einen Freien keine Leibes- und Todes-strafe, wenn er im Stande war das (nicht mehr vom be-leidigten Theil, sondern vom Gesetze) bestimmte Wehrgeldzu zahlen und er brauchte nur seinen Vermögen s-zustand zu befragen, um zu wissen, welche Ge-waltthaten er ohne erhebliche Folgen gegen einenAndern sich erlauben dürfte«.*

* Weber c>. a. O. T. 240 und 41.