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jede andere Sache, frei aus der Hand und aus einemLand in das andere verkauft. Das Loos der Liten wardemnach im Allgemeinen milder, indem er einerseits ingewisser Hinsicht selbstständiger war, als der Schalk, undandererseits ihm die Gelegenheit des Erwerbes und hie-durch die Möglichkeit der Erkaufung der Freiheit gegebenwar. Doch besaß er gegen seinen Herrn so wenig ein Recht,als der Sklave; er durfte nicht selbstständig vor Gerichterscheinen, sondern konnte wie jener bloß durch seinenHerrn vertreten werden, und über sein Besitzthum durfteer nicht unbedingt verfügen". *
Die unterste Sprosse dieser Leiter, der Stand derSklaven, fiel im Laufe der Zeit und noch vor Einführungdes Christenthums nach und nach weg. So sagt Hukbald(Hubald), Mönch des St.Amandusklosters zu Elnon imsüdlichen Frankreich, ein um das Wiederaufblühen derWissenschaft und der Schulen sehr verdienter Gelehrterund Lehrer der zweiten Hälfte des neunten Jahrhunderts,in seinem Leben des heiligen Lebuin von den Sachsen:»Man findet unter ihnen drei Stände, den ersten bildendie Edelinge (vobilest oder Edelgeborene, den zweitendie Friedlinge (in^enm) oder Freigeborene, den drittendie Lazzen, Liden, die aus zinsbaren Wehren sitzenund keine Stimme in den Volksversammlungen haben."
§. 72. Gemeindeordnung und Gerichtswesen.
Die Angelegenheiten der Gemeinde wurden aus derGerichtsstätte in öffentlicher Versammlung besprochen. Dorterschien man bewaffnet. Wer nicht wehrhaft war, hatteweder Sitz noch Stimme. Der Häuptling hielt seinen Vor-
^ Weber a. a. O. S. 240.