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nag; die Versammlung stimmie ab und faßte ihren Be-schluß. Uebrigens stand das Vorschlagsrecht jedem vollfteienMitgliede der Versammlung zu. Das größte Gewicht aberharte natürlich der Häuptling, der zugleich Priester undRickter war und auf der Gerichtsstätte das dreifache Amtausübte. Als Häuptling oder Gemeindevorsteher leitete erdie Berathung; als Priester befragte und deutete er dieVorzeichen der Zukunft, und je nachdem das Ergebnißdavon ausfiel, wurde so oder anders beschlossen; auf dieseArt konnte er denn die Versammlung nach seinem Ge-fallen lenken; als Gemeindevorsteher war er an die Zu-stimmung der übrigen Sippenhäupter und an das Her-kommen, als Richter an die Bestimmungen des Gesetzesgebunden. Das Gesetz, die laxa, die Lage, die Grund-lage (verwandt mit liZo, reli§o, ich binde, woher leliZio,der Bund mit der Gottheit), das Gesetz, die Schwester derReligion, die Grundlage der öffentlichen Ordnungoder nach dem in jüngstvergangener Zeit auf einmal wie-der aufgetauchten Ausdrucke das Grundrecht, dieGrundrechte, war nichts Anderes als das durch münd-liche Ueberlieferung oder durch Runenschrift fortgepflanzteGewohnheitsrecht. Aber es enthielt besonders in Be-treff der Bußen oder Sühnen die genauesten Bestimmun-gen. Sein erster Grundsatz war: Jede Schuld, warsie leicht oder schwer, war sie aus Böswilligkeit oder ausFahrläßigkeit hervorgegangen, oder gar ohne alles Wissenund Wollen des Schuldigen entstanden, mußte gesühntwerben, und hieß deßhalb Sühnde oder Sünde.Aber bei den rohen Begriffen der Zeit ließ sie sich, wennsie auch noch so schwer war, durch Geld sühnen; nur dasBlut des Freien forderte wieder Blut; doch bald trat auchan die Stelle der Blutrache das Gesetz und belegte den