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die Volksversammlungen gebracht, so wurde namentlich dieWehrhastmachung, die Freilassung, die Annahme anKindcs-statt, vor der versammelten Gemeinde, später auch bloßvor deren Stellvertretung, dem versammelten Gerichte,vorgenommen.
H 73. Erweiterung der Gemeinde zum Volke. — Volk,Volkshcrrschaft, Königthum.
Wie aus der Vereinigung, Vermählung, Verehelichung,Verbündung mehrerer Sippen dieGemeinde, so erwuchsaus der Vereinigung, Vermählung, Verehelichung, Ver-bündung mehrerer Gemeinden der Gau, die Landschaftoder vielmehr deren unter sich verbündete Bevölkerung.Mithin verhielt sich der Gau zu der Gemeinde ge-rade wie die Gemeinde zur Sippe. Die Häupter derältesten oder angesehensten Gemeinden führten den Vorsitzbei den Hauptversammlungen. Der Richter oder Oberschöffeder ältesten oder angesehensten Gemeinde war Gaurichteroder Gau gras und die Richter der übrigen Gemeindenbildeten seine Schöffen; natürlich hatte die Bevölkerungdes Gau's das Recht, in öffentlicher Versammlung, ausdem sogenannten Volkstage, mittelst Ausübung desihr stets zuständigen, wenn auch zu Zeiten beschränktenoder gar unterdrückten Wahlrechtes andere Männer an dieStelle derselben zu setzen, überhaupt ihre besondern Bestim-mungen zu treffen. Allein bei der dem Deutschen von jeherangestammten Ehrfurcht vor der durch ein hohes Alter ge-heiligten Sitte ließ man in der Regel Alles beim Alten,und der Grundsatz der Erblichkeit faßte immer tiefere Wur-zel rm öffentlichen Leben.
Das Ehepaar erweiterte sich zur Sippe, die Sippe zurGemeinde, die Gemeinde zum Gau, der Gau zum Stamm,