alle Freien die Hauplfeste und ihr Gericht bei den Haupt-höfen haben «. *
Oder die Ansiedlung geht von einer Gemeinde, einemGramme aus. Eine solche »unterscheidet sich wohl nur da-durch von der eben beschriebenen Einzelansiedlung, einmaldaß die ganze Landschaft zusammen in Besitz genommenund dann an die einzelnen Haushaltungen vertheilt wurde,in welchen wieder der Hausvater an die abhängigen Leutedas Land ausgab; sodann dadurch, daß die Gemeindeund das Gemeindepriesterthum, als schon vorhanden ausdem frühern Zustande übertragen, nicht erst sich zu bildenbrauchte". **
Oder endlich »die Ansiedlung war durch einen Häupt-ling gegründet, so war sie eigentlich nur die Ansiedlungeines Mannes. Er nahm das Land durch Umreiten oderin anderer Weise für sich in Besitz und wies seine Ge-treuen in einzelne Stücke desselben ein, ordnete überhauptmit deren Beirath die Vertheilung von Grund und Bodenin der erworbenen Landschaft. Er war der Einzige, derernen unabhängigen Altar bauen konnte. Zu diesem wardas ganze Land geweiht; alle andern heiligen Stättenwaren ihm untergeordnet; er war also auch obersterEwart, ihm ward Reise- und Gerichtsfolge in höchsterInstanz geleistet, ihm mußten gewisse Zölle entrichtet wer-den. Was sich Aehnliches im Besitz Anderer befand, warAlles untergeordnet und von seinen Zugeständnissen ab-geleitet, so daß bei solchen Zugeständnissen durch die Gnadedes Herrn auch minder frei Geborene oder gar als KnechteGeborene mit Vollfreien gleiche Ehre erlangen konnten.« ***
* Ebend. S. 8.
^ Ebend. S. 9.
Ebend. D. 9 u. 10.
Emführ. d. Christenthums. I. 14