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Erster Theil.
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doch dem Trunke, der Ungerechtigkeit und der Jagd ergebensind, oder die bewaffnet mit in's Feld ziehen und miteigener Hand das Blut der Christen wie der Heiden ver-gießen."

§ 103. Verhältniß der fränkischen Geistlichkeit zumStaatsoberhaupte.

Diese traurige Entartung der Geistlichkeit, die ihrenEinfluß auf das Volk geradezu lahmt, hatte gleich ihremVorspiele unter Konstantin und Constantius *ihren Grund in der Stellung der Kirche und ihrer Priester,hauptsächlich der Bischöfe, zum Staat und besonders zumStaatsoberhaupte. Sie bezahlten den Schutz, den siegenoßen, mit ihrer Unabhängigkeit. »Als Inhaber vonLandeigcnthum und Herrschaftsrechten, die, wie in denZeiten des Heidenthums mit den Götterhöfen oder Opfer-stätten, so nun mit den Kirchen Gottes und der Heiligenverbunden waren, traten die christlichen Geistlichen, zwarnicht nach der Seite ihrer christlich-priesterlichen Würde,aber als Handhaber von Grundeigenthum und Herrschafts-rechten in gleichen Rang und gleiche Stellung, wie dieGlieder des königlichen Rittergesolges. Der jeweilige Jn-baber einer Kirche mußte vom Könige mit den dazu ge-hörigen Herrschaftsrechten belehnt werden, mußte gleich demübrigen Dienstgesolge auf das Ausgebot des Königs mitseinen Leuten zu Hof und Heer kommen, und, da dasLetztere gegen kirchliche Anordnungen war, mußten dieGeistlichen ihre Leute zum Kriege senden, zuerst als Chlod-wig Christ wurde, waren fast nur Römer Inhaber der

* Bergt. Abschnitt H »Kampf des Christenthums gegen seineinnern Feinde." § 43.