Band 
Sechster Theil.
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des Königs. Das geistliche Gericht, von Geistlichen,insbesondere von den Bischöfen, zumeist in der Person ih-rer Archidiakone, und von den Kirchenversammlungen gc-handhabt, hatte die Verhältnisse der Geistlichkeit unter sichund zu den Weltlichen, sowie die Verhältnisse der Welt-lichen selbst, wenn und in wie weit diese eine kirchliche Seitedarboten, also namentlich die Ehesachen und die Vermächt-nisse zu regeln. Das Adelsgericht, vom Adel gehand-habt, hatte die Verhältnisse der Adeligen unter sich undzu den Nichtadeligen, insbesondere die Lehenvcrhältnissezu ordnen und zu richten, es wurde deßhalb nach dieserSeite hin auch noch insbesondere als Lehengericht-bezeichnet. Das Volksgericht, vom Volke, d. h. vonden nichtadeligen Freien, oder vielmehr von königlichenBeamten, namentlich den Cent- und Gaugrafen (da-rum auch Grasengericht genannt) mit Zuziehung desVolkes gehandhabt, hatte die Verhältnisse dieser Freienunter sich und zu den Nichtfreien, sowie dieser letztemselbst, wenn sie je die weiten Grenzen der Gewalt ihresHerrn überschritten, in's Reine zu stellen. Ueber allen die-sen Gerichten stand mit höchster Gewalt das Königs-oder Hofgc richt, von dem Könige oder dem eigensdazu aufgestellten Pfalz grasen gehandhabt, hatte zunächstdie Streitsachen des Hofes zu untersuchen und zu erledi-gen, konnte aber auch alle übrigen Nechtshändel, was undwen sie immer auch betreffen mochten, vor seinen Richter-stuhl ziehen und in erster wie in letzter Instanz ent-scheiden.

Im geistlichen Gerichte wurde nach römischemRechte und zwar insbesondere nach dem Kirchenrechte;im Adels- und Lehengerichte nach der hergebrachtenAdels- und Lehenordnung, nach dem (mit dem Hof-