Band 
Sechster Theil.
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rechte nach und nach zusammenfallenden) Adels- undLehenrechte; im Hofgerichte nach der bestehendenHofordnung, dem Hofrechte, in diesem wie im vorher-gehenden jedoch unter Vorherrschaft der Gnade undGnadenordnung; im Volksgerichte nach germani-schem, gegenüber von Romanen nach römischem Rechteund zwar insbesondere wie es im geschriebenen Gesetzedes betreffenden Einzelvolkes festgestellt war, nach demLandrechte entschieden. Uebrigens richtete nicht sowohlder Vorstand des Gerichtes, als vielmehr die Schöffen(Urtheilsschöpfer, Urtheilsfinder), Männer, welche des Her-kommens und Rechtes kundig waren oder sich sonst desVertrauens erfreuten, im Volksgerichte die Vorbilder un-serer heutigen Geschworenen. Ihnen zur Seite standen meistnoch besondere Rechtsgelchrte als Rathgeber. Dieser Schöf-fen waren es gewöhnlich sieben oder zwölf. Im Volksge-richte wurden sie vom Volke, oder wenigstens mit Beizie-hung des Volkes aus dem Volk, im Hofgerichte vom Kö-nige oder Pfalzgrafen, im Lehengerichte vom Lehensherrnaus dem Kreise seiner Lehensmannen, im geistlichen Ge-richte vom Bischöfe aus der Mitte seiner Geistlichkeit ge-wählt. Karl der Große erhob sie für das Volksgericht zuständigen Beamten und schuf eben damit das Volksgerichtzum Grafengericht, zum königlichen Amtsgericht um.

Die Volksgerichte, mit Rücksicht auf ihr ursprüng-liches Wesen auch Freigerichte genannt, waren entwe-der ordentliche oder außerordentliche. Die erstemwurden stets im Freien auf der Opfer- oder Mahlstätle,im Schatten der heiligen Bäume, unter Linden oder Ei-chen, und zwar in regelmäßiger Wiederkehr, zugleich mitden großen Opferfesten, je zu Ansang der drei, vier oder