zufolge deren man die Annahm der Bürger mehr undmehr zu erschweren trachtete , erhellet die Furcht, dieStadt möchte mit Einwohnern überladen werden. Da-mals wurde nämlich verordnet, daß man verheyrathetseyn müsse, um unter die CC. aufgenommen zu werden.Dieses heilsame Gesetz hatte beständig fortdauern sollen;es ward aber nach dem Jahr 1690. wieder abgeschafft,und an desseu statt ein Alter von 30. Jahren festgesetzt.Nur diejenigen Standesglieder müssen itzt noch verheyrarthet seyn, welche eine Landvogtey verlangen, und Raths-Herr oder Sechszehner werden wollen.
Im Jahr 1710. setzte man für die Landvegteyen unddie Stellen im Rath das Loos fest, um dadurch denAufwand der Tafel, die Unmäßigkeit, und den Creditzu hemmen.
Itzt nur noch folgende vermischte Bemerkungen überunser Civilrecht.
Unsere ersten Gesetze haben wir von unserm Stifter,dem Herzoge Berchtold. Der Brief ist verloren; deraber von Kaiser Fricderich vom Jahr 1218. belehret uns,daß uns Berchtold die Gesetze der Stadt Cöln gegeben,so wie sie in unsern Rollen , und in denen von Frey-bürg im Brißgau enthalten sind. Schöpflm hat die frey-burgische bekannt gemacht; und sie sind völlig analogmit den obgedachten , welche uns Friederich bestä-tiget; auch finden wir darinn viel Achnlichkeit mit denen,welche noch von den ripuarischen Gesetzen übrig geblie-ben sind. Die Gemeinheit zwischen Mann und Frau hatsich bis auf unsere Tage erhalten. Unser altes Recht ge-stattete keine andern als öffentliche Testamente; und manmußte die Erlaubniß zu testiren vor Gericht erhalten.Diese Erlaubniß nennte man Freyung, die noch itzt fürdie Frauen nöthig ist; und sie wird ihnen nicht gestattet,als wenn ein Ehecontract zwischen ihr und dem Mann,