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Schweitzersches Museum. 1785. Zweyter Jahrgang.
Entstehung
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B. vom Nachtschache.

Hier finden abermals verschiedene Unterabtheilungen,statt, i ) » Der ansprechig Wirt des Nachtschaches ümb,, den Mort» ( d. h. Wer eines mit Mord begleitetennächtlichen Einbruches angeklagt wird) „ der sol sich zeder Lütkilche selbe sibrnde unarkweniger Lüte entreden,,, die den Rat ald den Merteil des Rates aenuog biderbte„ dunkent «nd unarkwenig. Ewer des nit wil ald en-» mag, der ist des Mordes Buzze schuldig 2.) „ Der„ ansprechig Wirt des Nachtschaches umb Wunden, der» sol sich selbe dritter entreden „. Will oder kann erdas nicht, so wird er schuldig der Wunden Buße. 3.) AuEntschlagung eines Nachtschaches, » umbe :\\t Unfuge undsj Unzucht ane Wunden „, (d. h. der mit allerhand gewaltethätigen Umständen begleitet ist, ungeachtet der, webchem eingebrochen wird, an feinem Körper keinen Scha-den nimmt,) werden ebenfalls zwey Zeugen erfoderk. InErmanglung dieser richtet der Rath auf seinen Eyd,,, nach der Gelegenheit beydes des dem da „ (Schaden)» geschicht, und ders da tuot», (d. h. dessen, der alsThäter angeklagt wird)und git „ (dieser letztre,) „ der„ Etat ze Buzze II. March ». 4.) Geschiehet endlich durchden Nachtschach lediglich und einzig Schaden » an Guo-„ te», und kann der Beklagte sich abermals nicht mit zweyZeugen der Klage entschütten, so ist seine Buße für denFiskus ebenfalls II. March, „ und sol man dann in noch» twingen, das er dem Kleger sinen Schaden zwigüb» te », nach Erwägung aller Umstände des leidendensowohl als des für den Thäter angenommenen Theils.Noch sagt das Gesetze: »Daß diß allein gesezzet st über die» Bürger (I. B. 18. 19. 20. und 2r. Tit.) Auch gehörthieher die Satzung von den Zeugen, welche ebenfallsam Richtbriefe sieht, (III. B. 23. und 24. Tit.) undals» lautet: » Wir der Rat von Zürich und die Bürger