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dennoch schwerlich mit Herrn Eberhard behaupten , essey ein grundloses Vorurtheil, daß die Freyheit der Q5ur*ger eines Staates wachse wann sich seine Regierungs-form der Demokratischen nähere, und umgekehrt daß sie- abnehme wann die Staatsverfassung der monarchischennaher komme. Vielleicht enthalt dieser heutzutage so hef-tig bestvittcne aber noch unwiderlegte Grundsatz bey nä-herer Beleuchtung sogar den Grund, warum Montes-quieu die Tugend in Rcpublicken verweist, und hinge-gen die meisten und wichtigsten politischen Handlungenin nionarchischen Staaten aus dem Bcwcgungsgrundder Ehre herleitet. Denn Freyheit, besonders die Frey-heit welche aus dem Antheil der Bürger an der Souve-ränität entspringt, und politische Tugend oder Vater-landsliebe von welcher Montesquieu allein redet, sindihrer Natur nach so nahe mit einander verknüpft, daßman sie nicht ohne Grund als Ursach und Würkung be-trachten kann , wie im Verfolg sich deutlicher zeigenwird. Wenn sich also beweisen laßt, daß Freyheit demBürger einer Repnblick kraft ihrer Rcgierungsform weitleichter , öfter , und in ungleich grösserem Grade zuTheil werden muß, als dem Unterthan einer Monarchie,so bleibt der Ausspruch des Montesquieu, gesetzt aucher sey nicht ganz logikalisch richtig, doch immer von gros-sem Gewicht.
Herr Eberhard unterscheidet scharfsinnig bürgerlicheund politische Freyheit, in der Absicht zu beweisen,daß erstere in Monarchien gewöhnlich am grösten sey,letztere aber durch die Tugend und Weisheit des Mo-narchen völlig und leicht ersetzt werden könne. „Bür-„gerliche Freyheit (sagt erh ist nichts anders als das„Recht, in Ansehung der Handlungen die nicht durch die„Gesetze des Staates bestimmt sind , zu thun und zu last» fcti was mich gutdünkt „ ; und setzt hinzu : „ Je mehr