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Katholische Unterweisungen nach der Weise einer Christenlehre, in welchen, was immer zu der Religionsgeschichte, und den Lehren, Sitten, Sacramenten, Gebethen, Gebräuchen, und Uebungen der Kirche gehöret, insgesammt in einem kurzen Begriffe aus den heiligen Gründen der göttlichen Schrift und Uebergabe deutlich gezeiget wird / aus der französischen Sprache in die lateinische gebracht ... von dem Verfasser und auch Uebersetzer Franciscus Amatus Pouget ... ; aus der lateinischen Sprache in die deutsche übersetzet, und ... vermehrt von einem Priester aus dem Orden des heiligen Benedictus
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der Aufschriften des achten Bandes. V

Seite

1 Abs. In welcher Sprache man die öffentlichen Kir-

chengebelhe und öffentlichen Gottesdienste ver-richten sclle. 85

2 Abs. Von den Kirchengebräuchen und Uebungen

insgemein. yi

z Abs. Von dem Gebrauche der Kerzen nnd Ampeln, yz

4 Abs. Von dem Gebrauche des Weihrauches. ytz

5 Abs. Von unterschiedlichen Gebrauchen und Uebun-

gen einer jeden Kirche beyder Verrichtung desGottesdienstes. roz

b Abs. Von dem Gebrauche des Gesanges, der Mu-sik, und der Orgeln. lob

Siebentes Aapitcl. Von dem hochheiligen Meßopfer.

1 Abs. Von dem sowohl innerlichen als äußerlichen

Opfer insgemein. nl

2 Abs. Ob wir verbunden seyn Gott ein innerliches

Opfer zu verrichten. l 20

z Abs. Ob wir verbunden seyn Gott äußerliche Opferzu verrichten. Welche diese Opfer vor und nachdem Gesetze des Moyses gewesen seyn. t 2 2

4 Abs. Die Gebräuche der jüdischen Opfer werden be-

sonders erkläret. 125

5 Abs. Wessen die vor dem MoyseS verrichteten Opfer,

besonders aber das Opfer des Melchisedech ,ein Vorbild gewesen seyn. IZ5

6 Abs. Die Dinge, welche dnrch die jüdischen Opfer

sind vorgestellet und vorgebildet worden , wer-den erkläret. izg

7 Abs. Es wird bewiesen, daß in der Kirche ein äußer-

liches und sichtbares Opfer sey. r 5 r

8 Abs. Von den Worten Aturgia und Missa , durch

welche dieses Opfer angezeiget wird. i64

y Abs. Was das Meßopfer sey. i b

io Abs. Warum, und in welcher Absicht das Meßopfer

verrichtet werde. - 7Z

n Abs. Wem das Meßopfer verrichtet werde, und wa-

« z