Band 
I. Theil
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H 88 278. Geschichten von

derer ledig stehenden Bistthumersq langem,biß ein neuer Bischofs ernennt und bestäti-get wurde. Das Recht der Ernennung ge-hörte auch dem König zu, die.Bestattigungdem Pabst. Nun geschahe es Zu grossenVerlurst der Scelen-Sorg, daß etwan dieBenennung gar lange Zeit aufgeschobenwurde, damit der HoffdieEinkünffte destolanger gemessen kirnte, oder es wurden biß-weilen dergleichen Persohnen durch Vor-schub des ^lin'sterü ernennt, welche derHZabst zu bestattigen Bedenckcn trüge- Hier-über entstunden zwcyerley Streitigkeiten.Erstlich ob das Regalien-Rccht dem Königzukäme Krafft der Pabstlichen Verleihungdurch die Eoncoräsca: oder aber ob es ausdemCronen-Recht selbst herfiicsse, und alsovon niemand anderen abhängig wäre. DerKönig überließ die Entscheidung dem Par-lament, von welchem er nicht Zweifflen kunte,daß es nicht das letztere aussprcchen wurde;so auch geschahe. Der König bekrafftigtediesen Ausspruch >675. und erklärte da-bey, daß ihme dieses Recht nicht nurinetlüchenProvintzen des Reichs, wie bißhero üb-lich , sondern in allen und jeden ja noch darzuin denen neulich eroberten, zukomme. DieBischöff der Provintzen , 6uien-

ne, vaupbine, und ?rc>vence wolten ihreBistthumer dieses Jochs befreyet erhalten-Der König beruffre hieraufdie Bischöffund