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Geistlichkeit seines Reichs, welche ^n. 1682.'die b^ruffene Erklärung that in vier Sätzenbestehend: (1. Ein allgemeines Lonciiiun,seye über den Pabst. Weder der Pabst,weder die allgemeine Kirch habe auf einigeWeiß etwas über das weltliche Regiment zusprechen rc. (z Die Gewalt des Pabsts seyedurch die Gesätz oder gebunden,
und könne derselbe wieder die durch solchecznonsLvestgesetzte Freyheit der Gallicani-schen Kirche nichts fürnehmen. (4. DesPabsts Aussvrüche in Glaubens-Sachenseyen betrüglich, ausser sie waren unterstützetdurch ein allgenmneKirchen-Versammlung.Gantz Europa erstaunete über diese Erklä-rung und wüste man nicht von wem solcheabgefast seyn solle, vonder Geistlichkeit odervon dem Host, indeme von beederley nie-mand etwas dergleichen vermuthete. Ab-sonderlich weil der Streit wegen der Regali-en war: diese vier Punct aber nicht so fast dasRegalien-Recht besichtigen als das Richter-liche Ambt in Glaubens-Sachen, und dieallgemeine Stadthalterschafft Christi beymPäbftlichen Stuhl übern Haussen zu werffenbeginnen. Gewißlich die Aergernuß hier-über bey der Welt wäre groß und dauret inderWurtzel noch, indem vile Schafften de-rentwegen seynd verfasset worden: worunterder berühmte Bischoss von Melden Jacob-LLNlZn.Lolsuet so vil Dinten er verschrieben
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