Band 
IV. Theil
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oderSraaes-Runst.

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seyn, daß ein jede Gemeind, Stadt rc. einoder anderen zum gemeinen Rath abordne.

Xt. Reg!. Imperium mixrum, eine ver-mischte Regiments-Form ist alsdann, wanngählmg geschiehet, daß theils der König,theils der Rath oder das Volck, die höch-ste Gewait hat, e. Z. j» Pohlen, und,wie etliche Engelländer wollen, in Engel-land : Item, vor disem in Franckreich hat-ten die Printzen vom Königlichen Geblütviel zu sprechen. Aber der

gewann ihnen das Neue Jahr völlig ab.civimrum ÜLäerzmrum ist, w»

unterschiedene kleine Gebiet seynd, derenstdes für sich selbst Herr ist, doch trettensie zusamm in eine Vündnuß, und wollenfür ein Lorpus oder eine eintzige Revublicangesehen seyn. Solches ist Schweitz, undetwanHolland.

77/. Regl. Zinsbar, l'rlbutarü, oder Ve-öligrie«, VLsallen seynd jene, die zwar inihrem Land die oberste Herrschafft haben,doch etwan von einem mächtigen Nachbarnso getrillet werden,daß sie ein jährliches Gelderlegen, oder sonst kelpett erweisen müssenc-8- Die Hospodaren in Moldau und Wal-lachey, die Tuneser und Algierer demLür-ckischen Kayser.

Regt. Schutzbar ist etwan eine klei-ne Republic oder Fürst, der einen Mäch-tigen zum Schutz Herrn annimmt, es ge-

schicht