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tät, daß sie dort auf das Interesse ihresPrincipalen sollen wachen. Commlsssniseynd, die von einer Oberkeitlichen Herr-schafft zu den Händlen det Untergebenenbestellt werden.
X Regt. , eine Verbündnnß,Lat. kosäus. Ein Bund, den ein und an-dere louversine Staaten miteinander ma-chen. Defenliv-MjAncc, welche dahin an-gesehen, daß beede einander zu beschützenversprechen. Oikenüv-Mlgnce, wann bee-de einen Dritten mit Gewalt bezwingenwollen. Freundschaffts--^.ili!mce, ist fürsich selbst klar. Iriple /äliance, (juaöm-xle^lliLncL, wann nemlich drey oder vier,im Bund begriffen seynd.
Man nennts auch Tractaten- Wanndie Gesandte zusamm kommen, einen sol-che'» Tractat zu machen, heisstö ein Lon-
Arefg.
Bey ^lli-wcen,sonderbar bey Friedens-Lractaten, nimmt man gewöhnlich ein oderzwey Xlegimores, das ist. Mittler, wel-che zum Bund Mittel und Weg machen.Wer nun die lcieälacion oder Vermitte-lung auf sich nimmt,der muß auch 6uzrsn-re seyn, AUsrzntiren, oder die Luar-mrieleisten, das ist, er muß mit Rath oderWaffen verschaffen, daß keiner aus denencontrLölirenden den Loarrsölhinfüran bre-che.