Band 
IV. Theil
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8L4 bl. I7Z. Vsn der R-publie.

4. ) Von den Staats-Geschäfflen,nenilichGesätzen und Gerechtigkeit, Handel-schafft, Krieg, Aufruhr, Fried. rc.

ldlum. 17;.

I. Theil. Wie viellertey ein Re»

Public sey.

I. oder principgtur wird

ein Staat genennt, der einen eintzigen weltli-chen Obriiien Herrn erkennt. e. Frank-reich : da regirt der König rc* Es kan aber dieser eintzige Herr oderMonarch in feiner Gewalt etwas einge-schränckt seyn, daß er nicht just alles nach sei-nem Belieben thun darff. Das heist l^onsr-rinzlimirsli, oder Ueliriäks od r lemperslZtZ.E. Engelland , oder das heutige RömischeReist)

r. äkirri'Ockä'rlz ist! ein Staat, woihrer ekiich von denen Vornehmsten ( diesenennt man Opkimstes) das Regiment füh-ren, Z. E Venedig.

z. ist ein Staat, wo

das Regiment nach den Willen des gantzenVolcksmuß gelMret werden Z. E. an ctwelchOrthen in derSchweitz

4. Vlixtz respublics ist wo die vorgehen-de drey Gattungen mit einander vermischetseynd.