8L4 bl. I7Z. Vsn der R-publie.
4. ) Von den Staats-Geschäfflen,nenilichGesätzen und Gerechtigkeit, Handel-schafft, Krieg, Aufruhr, Fried. rc.
ldlum. 17;.
I. Theil. Wie viellertey ein Re»
Public sey.
I. oder principgtur wird
ein Staat genennt, der einen eintzigen weltli-chen Obriiien Herrn erkennt. e. Frank-reich : da regirt der König rc* Es kan aber dieser eintzige Herr oderMonarch in feiner Gewalt etwas einge-schränckt seyn, daß er nicht just alles nach sei-nem Belieben thun darff. Das heist l^onsr-rinzlimirsli, oder Ueliriäks od r lemperslZtZ.E. Engelland , oder das heutige RömischeReist)
r. äkirri'Ockä'rlz ist! ein Staat, woihrer ekiich von denen Vornehmsten ( diesenennt man Opkimstes) das Regiment füh-ren, Z. E Venedig.
z. ist ein Staat, wo
das Regiment nach den Willen des gantzenVolcksmuß gelMret werden Z. E. an ctwelchOrthen in derSchweitz
4. Vlixtz respublics ist wo die vorgehen-de drey Gattungen mit einander vermischetseynd.