>I.i75. Vond-r höchsten Obrigkeit. 83»17;.
III. Theil von den Versöhnen die
sich in einem Staat befinden.
Von der höchsten Obrigkeit.
r. Die höchste rechtliche Gewalt in einem! Staat wird genennt Lupremacus, oderLouve-^ rrinitak.
^ 2 . Dife bestehet meist in folgenden Pun-
cten ein suprem oder 8ouverain kan allgemei-ne Gesätz machen, andern oder abschaffen:Straffen auch an Leib und Leben, und dieStraffen nachlassen , welches genennt wirdjus vilL ZL necis, und entgegen ju8 ZFtzrsti-snöi: Steuren anlegen: Gesandten schicken:Krieg ankünden: den Adel verleihen; und an-dere dergleichen Ding mehr : welche zusammgenennt werden KeZzlia, jura tvlsjestzrics,oder Keserv3ka.
z. Doch muß man Nl't meinen, daß einhöchster Herr gar alles nach seinen Kopf rich-ten könne. Dann das Gesatz GOtteS, neindie natürliche Biklichkeit müssen ihn im Zaumhalten , wann änderst nil eine lyrsnnis her-aus kommen soll.
4 - Ja es werben ihm offt von dem Staatgewisse Bedingungen gemacht, so man <1.^-nennt oder concorcl«»,oderk>,<As Lcc. Dife werden von etlichen genennt