Band 
IV. Theil
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8zr !§. >7;. Von Gesandten.

l^eAes kun6smenkäiL8: aber fälschlich: dannein Gesatz muß von dem Obern über den Un-terthan aemacht werden , kan also kein Volckseinem Fürsten leZes bunäzmemsles fürschrei«den; wohl aber mit ihm gewisse Verträg undp3Ü3 machen.

Von Gesandten.

s. Was für Freyheit und Recht hat einGesandter?

Anrworr r. Er geniesset die Immunität oderdas jus Pentium : dann es ist bey allen Vol-leren dises Recht, daß man die Gesandte anihrer Persohn, Leben, Freyheit, Gütern rc.nit verletzen darss. Sie seind inviolzbües:und dises genießen auch thre Bediente.

Antwort. 2 . Doch wann ein Gesandt«wider den Staat, beydem er ist, oder wideröffentlichen Friden rc. etwas verüble, so kanman auf ihn nit nur wachsames Aug haben,sondern ihn gar in Verwahrung nehmen.Dessen seind vil Exempl schon geschehen.

6. Was muß ein Gesandter haben?

Antwort. I. LreäenriLl oder (.reäitiv-Schreiben von feinem Herrn ^nncipsl an denjenigen, zu dem er geschickt wird.

Anrworr 2 . Er muß von dem Staat, zudem er geschickt wird, auch die äämistion ha- 'den, oder von solchen angenommen werden. ^

!tsm den Talvum conäuAum, oder freyen Paß«

?. Wie Allerley gibts Gesandte?

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