Band 
IV. Theil
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840 bl.ryö. VomFrlden:

ral-Frid ist wann alle, so Krieg geführt haben,zugleich Frid schließen, ksrliculsr Frid/wanneiner aus ihnen von den andern weicht, undallein mit dem Feind trsAirt.

35« Ehe man würcklich schließt, machtman krLlimmsr-l'r^-ttLn, oder voraus Un-lerredungen. krLlimmZr-zrticu!» oderBe-Lingnusten voraus.

z6. Beym Fried machen nimmt man dar-zu ein oder anderen benachbarten mächtigenStaat. Dieser ist zwischen den zweyen Par,theyen der Mediator oder Mittler. Diesernimmt die Lsr-Ntie auf sich, das ist, er ver-spricht durch seine Macht den Frieden zwischenbeeden zu versichern, und wann einer brechenwolle ihne zu zwingen mit Gewalt.

Z7. Die Brief woraus die Friedens «Be-dingungen gefchriben, werden genennt Instru-ment» , werden von beeden Theilen rsttäcirk,unmschriben, und ausgewechselt.

Von Miancen oder Bündnuß

sen.

38« ^llisnce, H'cLäus oder Bündnuß istentweder o/e»//v, wann sich einige verbin-den, wider Sen dritten zukriegen: oder ^e/en-Fv, wann man sich nur verbindet wider denDritten sich zu wehren, äiiürke heist man je-ne, so sich also verbunden haben, man heistdie äiüLnceu,auch 'i'rzÄLlen.

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