Z6o 182, VomRedemLragen rc.
mit einer holdseeligen Manier, so wird manSir nitseind stynd können.
»6. Wann dir etwas befohlen wird, dirzu ehren, e. daß du dich bedecken sollest,so antworte ein und das andere mahl: ich sagegehorsamben Danck - Ihr Gnaden erlaubenmir meine Schuldigkeit zu beobachten : Es istmeine Schuldigkeit gehorsamb aufzuwarten.Das dritte mäh! thue was man schafft, undsage darzu, wann ihr Gnaden befehlen, odergnädig erlauben, will ich also gehorsamben.
r?. Im Erzehlen oder anderen Reden ha-ben etliche allerhand angewöhnte Wort die siewohl hundertmahl und allenthalben widerhv-!en. Z E. Saat er, sag ich. hernach.
^lum. 18 z.
VI. AM. Von Brttffen.
». Wann ein anderer einen Bkiefleset,solstHu ihme nit hinein schauem
2. Wann du vor andern einen Brief be,kommst,svlst ihn nit gleich da aufmachen. Wä-re es aber nöthig, oder wurde verlangt, sowende dich ein wenig auf die Seiche und leststill.
-Kommt dir ein Briesbey vornehmen keu-chen oder der Obrigkeit, so prslemire solchenverschlossen, wann der Brief nit von noch hö-heren ist, oder sonst niemand daran gelegen
4 .SchrM