Band 
Erster Theil
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Helvetischer Kirchen-Geschichten _

N. C. G. schlifft entlehnet, U!!d denen blossen daselbst stehenden Nahmen nach sei-Z47- nem Gutduncken einen Bischöffiichen Sitz angedichtet. Mit Justi-ntano möchte gleiches geschehen seyn. Sonderlich weilen um e.4; z. noch wenig Christen um Basel gewesen. Sthe droben § 2.Deffelbi- P. Lang will Mit diesem Coneilio unterschiedliche Röm. Miß-Fut. hxäuch gut machen. Weilen so ungewiß ist daß dte Helvetischen Bi-am der Ap- schöff sich dieses Concilii angenommen,tönten wir alles mit Sttllschwei-p^'ationen gen übergehen. Sonderlich da BellarminuS dieses Concilium unteran den diejenigen zehlet,dte nicht alle gleich können gut geheißen werden.DochMmischenwellen man so viel Geschwätz machet vondem;.4.s. Lsnonibus des-vkuvi. Ewigen, will ich dem Leser kurtzen Bericht darvon geben. Diese cZ-none8 vermögen einen Btschoff der sich eines von den Btschöffen seinerProvintz wider ihn gefällten Urtheils beschwere, möge (demH.Petrozu Ehren) den Bischoff zu Rom ersuchen, daß er untersuche ob es noth-wendig seye, den Handel auf das neue zuerdauren.Gebe der Pabst unddiejeutgen/welchen dieser die Sach übergeben, solches zu, so sollen dieBenachbarten des beklagten Btschoffs den Handel aufs neue erörte-ren. Nun haben die Sardieensischen Vater, auf Osit und GaudentiiAnbringen, mit diesen eanombus abgeschaffet, den is. Lanonem des341. zu Antiochia gehaltenen Concilii, welcher vermögen: soein Bifchoffvon den Bischoffen seiner Provintz verurteilet worden,solle es darbey sein Verbleiben haben. Die zu Sardica erlauben dasGegentheil. Es sagt aber äu (g)- daß die Väter zu Sardica,hiemit

eine Neuerung aufgebracht und bemercket, ä. daß Krafft desSardi-censischen L-moni8, der Pabst solche Händel nicht selbst ausmachen,son-dern allein untersuchen sollen, ob recht oder unrecht geurtheilet worden.«. Daß im Fall sich das letztere befunden, die vorigen Richter (dieBischöff der Provintz, in welcher der Beklagte geseffen,) den Handelfür sich nehmen sotten, e. der Streit nicht zu Rom, sondern in desBeklagten Provintz geschlichtet werden müsse. Zu dem so hat maudiese e-mones(als die in einem Particular-Coneilio «stellet worden)anderstwo nicht groß geachtet. Als die drey Päbste Zosimus, Bont-faeius und Celestinus in dem Streit welchen Apiarius ein Krchcn-Diener in Aftica, wider seinen BischoffUrbanum erregt, sich derselbi-gen^.e. 418. bedienen wollen, sie aber nicht als Sardicensische, son-dern als Nieenische Satzungen dargegeben, besammletendie Asticani-schen Bischöffdäs sechste Carthaginrnstsche Concilium (darinnder be-rühmte AngüsttnuS war,) legten den Betrug dieser Päbsten an

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(z) Lil-Iiork. I'om. r.p zzZ. »aeittitur Lämoiiä.Riclicriu;, sx. Rei5er. in