Band 
Erster Theil
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Helvetischer KirchemGeschichten

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N. C. G. fügt. Dieses Lan seye damals beherrschet worden, durch zween Brü-der.Ursum undLanbolfum.Wetlen sie beyde Kinderlos gewesen, habeStreitet Ursus feinen Antheil an G!arus,mit Einwilligung Landolfft , dem Fri-Äa/we. dviini verehret. AlsnachUrsiTod Landolfus die Hand über das gantze«en des Land schlagen wollen,und Fridoltnus sich desTestaments behelffen wol-kandsGia. len,deßwegen die Sach für Baidebrrtum,einen Ranckweil, 6. Metl obr»s. Glarus, gesessenen König!. Statthalter gewachsen, habe BaldebertuSdie fürgewicfene Schrifft verworssen, und lebendige Zeugen begehrt.HieraufhabestchFridolinus zurück verfügt, nach des Urfi Grab (nachGlarus, wie Lang ( 0 ) andeutet: Bruschius (p) aber zeiget des Urfi^ Grab zu Secktngen,auf der rechten Seiten des Chors, an der Wand.)Sedrcht und Lem Urso auS dem Grab zur Kundschafft gerüfft.Aisbald seye derweckmiq scbon verwesene Msus (sagt Lang. Hingegen schreibt P, Murer.vaßdes urst. Urfus erst etliche Monat im Grab gelegen.) ohne Haue und Fleisch,ohne Nerven und Aderen/ mir kahler ^aupr-Gcheirel und blos-sen Beinen, aufgestanden, mit Fridolmo nach Rankweil gereißt, da-selbst seinen Bruder vor dem Richter ernstlich bescholten, und tnmas-fen beßürtzt, daß selbiger dem Frtdoliuo auch seinen Antheil überge-hen habe. Bey diesem Anlaß seye das Sprüchwort entstanden, G.Fridolins Zeug. Nach abgelegter Kundschafft, habe Fridoltnus denUrsum wieder zum Grab begleitet der sich alsobald wieder zu feiner vo-Glarus rigen Ruh gelegt. Fridoliuus (dessen Bildnuß das Land Glaris in ihrkommt an Ehre»'Wappen gesetzt) als ein Herr zu Glaris,habe des Lands Zehev-Seckmgen.denmnd übrige jährliche Gesell, dem bioster zu Seckingen, damit sichselbige Clofter-Leute daraus erneh. en, gewidmet. Aber der ältesteScri-benhso diese Legend beschrieben,sagt, Ursus selbst habe das Land diesemCloster vergäbet, zu -er Zeit als Frtdolinus in Erbauung deffelbigenbegriffen gewesen. Ferners sagt man,es habe Fridolinus die Einwohnerdes Lands Glarus, der Leibeigensckafft entlassen; der Äbtissin zu Se-ckingen (cj) auferlegende sich jederwerl im vierten Jahr versöhnlich insLand Glarus zuverfügeryund i r.d c ehrlichsten Männer aus dem Landzu Rechteren zu setzen. Wann sie nicht selbst erschienen, mußten sie durchehrliche Zeugen beweisen,daßihro solches unmöglich gewesen, widrigenfalls müßten die von Glaris der Abt>ffmdie Gefellnicht folgen lassen.Daher die zu Glaris, Seckingen und Lauffenburg, freye Gsrr«-Hauß-Leur genennet worden. Doch habe ClodsveuS das hohe Ge-richt in Glaris,dem Reich (r) vorbehalten. Lang setzt hinzu: S. Frid-

( 0 ) lom. i.x. ror. b. (p) loc. cir. (c,) Srumpt». Lib. 6. c. 6. (r)